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Umsatzsteuerliche Behandlung von online erbrachten Veranstaltungen
Spätestens seit der Corona-Pandemie ist die virtuelle Teilnahme an Veranstaltungen ein weit verbreitetes Phänomen. Hieraus resultieren umsatzsteuerlich Fragen zum Leistungsort und zur Anwendbarkeit von ermäßigten Steuersätzen bzw. Befreiungen. Der Vertrieb von Tickets für Live-Veranstaltungen und von Aufzeichnungen über Wiederverkäufer und Plattformen wirft weitere Probleme auf. Die Finanzverwaltung hat mit aktuellem Schreiben v. (BStBl 2025 I S. 1637) ihre Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf ein erstes Schreiben v. (BStBl 2024 I S. 726) korrigiert und konkretisiert. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Regelungen und bestehende Abgrenzungsfragen.
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I. Hintergrund
[i]Empfängerortprinzip bei virtueller VeranstaltungVeranstaltungsleistungen, bei denen der Teilnehmende physisch präsent ist, werden sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich am Veranstaltungsort besteuert. Hingegen ist für den Fall der virtuellen Teilnahme seit dem das Empfängerortprinzip (vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 3 und 5 UStG) EU-weit gesetzlich geregelt. Dies entspricht dem Gedanken des Bestimmungslandprinzips, wonach Leistungen dort zu besteuern sind, wo sie tatsächlich in Anspruch genommen bzw. konsumiert werden.
[i]VeranstaltungsbegriffDer Veranstaltungsb...