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Wann muss ein Arbeitgeber mit einem Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV rechnen?
Die gesetzlichen Vorgaben unter dem Brennglas der Gerichte und Praxis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2023 (Urteil v. - VI R 27/20, BStBl 2023 II S. 1066) entschieden, dass Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV keinen (steuerpflichtigen) Arbeitslohn für die betreffenden Arbeitnehmer darstellen. Spätestens seit diesem Urteil ist diese Form der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen stärker in den Fokus der Beratung und beabsichtigten Anwendbarkeit im Rahmen von sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen gerückt – insbesondere durch die Arbeitgeber initiiert. Neben den ursprünglichen „Sanktionscharakter“ des Summenbescheids tritt also inzwischen auch ein gewisser Anreiz. Denn Arbeitgeber tragen im Fall von Nachforderungen auch bei einem Summenbescheid grds. nicht nur den Arbeitgeber-, sondern auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Natürlich wird es dann umso mehr begrüßt, wenn weitere Abgaben als Folge der Übernahme des Arbeitnehmeranteils verhindert werden können. Allerdings zeigt der Blick auf die Rechtsprechung zum Summenbescheid, dass die gesetzlichen Vorgaben zu dessen Anwendbarkeit diesen Ansatz nicht unbedingt begünstigen.