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Abgrenzung der Entfernungspauschale zu den tatsächlichen Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 896Das FG Düsseldorf hat bei einem Leiharbeitsvertragsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung zur Entleiherfirma und somit die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 4 EStG daran scheitern lassen, dass dem die Regelung des § 1 Abs. 1b Satz 1 bis 3 AÜG entgegenstehe. Demzufolge kann der Leiharbeitnehmer die Kosten für Fahrten von seiner Wohnung zur Entleiherfirma nach Reisekostengrundsätzen geltend machen und unterfällt nicht den Beschränkungen der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 EStG (, NWB ZAAAJ-85831).
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[i]Maßgeblich Bestimmung durch VerleihfirmaAusgangspunkt für die Beurteilung, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist die konkrete und dauerhafte Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG). Maßgeblich ist im Leiharbeitsverhältnis dabei die von der Verleiherfirma als lohsteuerlicher Arbeitgeber i. S. von § 38 EStG erfolgte Zuweisung.
[i]Entgegen BMF Abstellen auf § 1 Abs.1b Satz 1 bis 3 AÜGDas FG Düsseldorf erachtet hierbei im Unterschied zur Finanzverwaltung (vgl. BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 21) die zeitliche Beschränkung des § 1 Abs. 1b Satz 1 bis 3 AÜG im steuerlichen Bereich für relevant, so dass letztlich im Leiharbeitsverhältnis gar ...