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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 1490/24 E

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a; EStG § 9 Abs. 4; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 4; AÜG § 1 Abs. 1b Satz 2

Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Dauerhafte Zuordnung bei Arbeitnehmerüberlassung – Begrenzung auf 18 Monate gemäß § 1 Abs. 1b AÜG – Werbungskostenabzug nach Reisekostengrundsätzen

Leitsatz

  1. Die bei Abschluss des Arbeitsvertrages geltende Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 aufeinander folgende Monate gemäß § 1 Abs. 1b AÜG n. F. führt zu einer zeitlichen Befristung der Zuordnung eines Leiharbeitnehmers zum Betrieb des Entleihers, die der Annahme einer dort belegenen ersten Tätigkeitsstätte entgegensteht und daher den Werbungskostenabzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und dem arbeitstäglich aufgesuchten Entleiherbetrieb nach Reisekostengrundsätzen ermöglicht.

  2. Die Regelung des AÜG ist auch für das Steuerrecht zu beachten (entgegen BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 21).

  3. Die Anwendung der Entfernungspauschale kann bei einer auf 18 Monate begrenzten Arbeitnehmerüberlassung mangels Dauerhaftigkeit des Einsatzes nicht auf § 9 Abs. 4 Satz 4 gestützt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGD:2024:1120.15K1490.24E.00

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 6 Nr. 18
GStB 2025 S. 125 Nr. 4
GStB 2025 S. 126 Nr. 4
ZAAAJ-85831

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.11.2024 - 15 K 1490/24 E

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