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HR | Keine Eintragung eines GbR-Gesellschafterwechsels
Seit dem kann eine Änderung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Grundbuch nicht mehr eingetragen werden, auch wenn die Änderung noch vor dem stattgefunden hat und der Antrag ebenfalls noch vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Dies gilt auch bei einem Gesellschafterwechsel durch Abtretung des Gesellschaftsanteils und Vorlage entsprechender Berichtigungsbewilligungen.
Das Gericht stellt damit klar, dass ebenso wie beim Ausscheiden eines verstorbenen Gesellschafters auch bei Abtretung des Gesellschaftsanteils eine Berichtigung des Bestands der nach § 47 Abs. 2 GBO a. F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter seit dem per se rechtlich nicht mehr möglich ist (vgl. Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).