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GmbH | Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den Geschäftsführer
Gründet ein noch amtierender Geschäftsführer eine Konkurrenzgesellschaft mit identischem Unternehmensgegenstand und Kundenkreis, ist er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt zur Auskunft über seine Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Gründung und Führung der Konkurrenzgesellschaft gegenüber der GmbH verpflichtet.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist der Gesellschaft umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet (§ 666 BGB i. V. mit §§ 675, 611 BGB). Diese Verpflichtung besteht auch nach Abberufung des Geschäftsführers und der Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags. Der Umfang der Auskunftspflicht hängt von dem Hauptanspruch und dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab, diesen geltend machen zu können. Wird die Auskunft – wie im vorliegenden Fall – zur Geltendmachung...