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BetrAVG | Ansprüche von Mitgesellschaftern aus einer Pensionszusage
Ein Gesellschafter, dem mehr als 50 % der Stimmrechte zustehen, kann nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität i. d. R. kein Arbeitnehmer. Das Betriebsrentengesetz findet daher auf solche Gesellschafter keine Anwendung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).
Im vorliegenden Fall hielt das Gericht für die Klage über die Berechnung einer dem Geschäftsführer einer GmbH zugesagten Pension den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für gegeben. Da der klagende Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Pensionszusage kein Geschäftsführer war, sich die Zusage auf das damalige Arbeitsverhältnis bezogen hatte und er keine Sperrminorität und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hatte, unterfiel das Rechtsverhältnis somit auch dem BetrAVG und damit der A...