EGBGB Artikel 21
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Dritter Abschnitt: Familienrecht
Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses [1]
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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BAAAA-76447
1Anm. d. Red.: Art. 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2942) mit Wirkung v. .