EGBGB Artikel 21

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht

Dritter Abschnitt: Familienrecht

Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses [1]

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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BAAAA-76447

1Anm. d. Red.: Art. 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2942) mit Wirkung v. .