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StuB Nr. 4 vom Seite 127

Verzögerungen bei der CSRD-Umsetzung

Auswirkungen und Entwicklungsperspektiven für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Univ.-Prof. Dr. Karina Sopp

Die Unsicherheiten über die Anwendung und Weiterentwicklung der Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die bereits im Jahr 2024 zu beobachten gewesen sind, bestehen im Jahr 2025 fort. Dies gilt nicht nur bezogen auf die Rechtslage in Deutschland, sondern für alle EU-Mitgliedstaaten. Hintergrund sind vor allem Diskussionen zum Bürokratieabbau für Unternehmen. Diese Auseinandersetzungen haben erst einige Zeit nach der Zustimmung zur CSRD auf EU-Ebene an Fahrt aufgenommen und deuten auf politischer Ebene auf eine scheinbar neue Gewichtung betreffend die Förderung der Nachhaltigkeit und des Wachstums der Wirtschaft hin. Zusammenhänge zwischen der Förderung der Wirtschaft und der Nachhaltigkeit scheinen jedenfalls nicht durchgängig im Einklang miteinander gesehen zu werden. Im Folgenden werden die aktuellen Entwicklungen eingeordnet.

Kirsch, CSRD (Corporate Social Responsibility Directive), infoCenter, NWB EAAAJ-50077

Kernaussagen
  • Die nicht rechtzeitige CSRD-Umsetzung in Deutschland führt zu einer hohen Rechtsunsicherheit und zu Planungsschwierigkeiten. Dazu kommt, dass im EU-Raum eine uneinheitliche Rechtslage vorherrscht.

  • Derzeit bleiben daher die bereits bislang geltenden Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung bestehen.

  • Die nun diskutierten Änderungen an der CSRD, CSDDD und Taxonomie-VO könnten die nationale Rechtsumsetzung der CSRD weiter verzögern.

I. Der Prozess der CSRD-Umsetzung

1. Entwicklungen auf nationaler Ebene

[i]Müller/Peters/Reinke, Verspätete Umsetzung der CSRD-Richtlinie in deutsches Recht, WP Praxis 2025 S. 9, NWB NAAAJ-81710 Baumüller/Neumann, Warten auf das CSRD-Umsetzungsgesetz, NaRp 12/2024 S. 7, NWB QAAAJ-80416 Die CSRD ist am in Kraft getreten. Der sich anschließende zeitliche Rahmen zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht gestaltete sich wie folgt (vgl. Übersicht auf S. 128).

Nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der CSRD in das nationale Recht mit dem wirkte es zunächst wahrscheinlich, dass die CSRD-Vorgaben dennoch für das Berichtsjahr 2024 in Deutschland wirksam werden könnten. So beschloss das Bundeskabinett am den Gesetzentwurf der Bundesregierung für die CSRD-Umsetzung. Das Verfahren lief noch, als die EU-Kommission mangels fristgerechter Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (und 16 weitere EU-Mitgliedstaaten) einleitete, um den Verzögerungen bei der nationalen Umsetzung zu begegnen.

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