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Die neue Wohngemeinnützigkeit
Implikationen der gesetzlichen Neuregelung ab dem 1.1.2025
[i]Jahressteuergesetz 2024, NWB ReformRadar, NWB OAAAJ-67549 Körperschaften und Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können von der Ertragsteuer befreit werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) ist durch Einfügen einer Nr. 27 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der Katalog der gemeinnützigen Zwecke ab dem um die gemeinnützige Wohnungsvermietung erweitert worden.
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I. Steuerfreiheit der Wohnungsvermietung
[i]Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke ab 1.1.2025 um die gemeinnützige WohnungsvermietungEine Ertragsteuerbefreiung kann nur erreicht werden, wenn sowohl die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO als auch die allgemeinen Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 bis 68 AO von der Körperschaft erfüllt werden.
1. Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO
Eine gemeinnützige Wohnungsvermietung i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO ist gegeben, wenn Wohnungen zu vergünstigten Preisen an Personen i. S. des § 53 AO überlassen werden.
a) Vergünstigte Wohnraumüberlassung
[i]Miete dauerhaft geringer als marktübliche MieteDas Gesetz spricht nur davon, dass die Wohnraumüberlassung vergünstigt sein muss. In der Gesetzesbegründung wird in Bezug auf die Begünstigung hingewiesen, dass die Miete dauerhaft geringer als die marktübliche Miete sein muss (BT-Drucks. 20/12780 S. 166). Wie die übliche Ma...