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Kauf eines Ersatzwirtschaftsguts bei Mehrentschädigung
Scheidet ein Wirtschaftsgut über Buchwert aus dem Betriebsvermögen aus, müssen die aufgedeckten stillen Reserven nicht immer sofort versteuert werden. Die Finanzverwaltung gestattet unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitlich gestreckte Versteuerung.
So kann die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden, wenn u. a. ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens infolge höherer Gewalt (z. B. Brand) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird, so dass die aufgedeckten stillen Reserven auf die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsguts „steuerneutral“ übertragen werden können.
In diesem Buchführungsfall erhält der Unternehmer für eine durch Brand völlig zerstörte Maschine von seiner Versicherung eine Entschädigungszahlung, die den Kaufpreis der Ersatzmaschine übersteigt.