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STFAN Nr. 2 vom

Entfernungspauschale

Von Dipl.-Finw. (FH) Dennis Giels

Erste Tätigkeitsstätte

Damit die Entfernungspauschale in korrekter Höhe berechnet werden kann, ist zunächst zu klären, wo der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte hat. Gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG ist die erste Tätigkeitsstätte dort, wo der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten dauerhaft zugeordnet ist. Je Arbeits- bzw. Dienstverhältnis ist höchstens eine erste Tätigkeitsstätte möglich. Unter Umständen kann er aber auch keine erste Tätigkeitsstätte, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben. Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte ist die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Berechnung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale berechnet sich nach den Grundsätzen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Dabei wird für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € angesetzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tä...