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Rückstellungsreport 2024
Darstellung ausgewählter Rückstellungssachverhalte
Rückstellungen sind ein „Dauerbrenner“ des Bilanz(steuer)rechts. Angesichts der Vielzahl, Komplexität und Dynamik der Verpflichtungstatbestände, mit denen sich Unternehmen konfrontiert sehen, verwundert es nicht, dass in der Praxis immer wieder neue Auslegungs- und Anwendungsfragen auftreten. Anknüpfend an die Beiträge aus den Vorjahren vermittelt der Rückstellungsreport 2024 einen kompakten Überblick zu den Entwicklungen bei Rückstellungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Im Zentrum des Rückstellungsreports 2024 stehen Rückstellungen aus dem Personalbereich. Insbesondere die Entscheidungen des BFH zur Altersteilzeit und zur Teilbarkeit von Leistungsversprechen im Rahmen von Pensionszusagen leisten einen wertvollen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit für die Praxis.
Hänsch, Grundlagen zur Bilanzierung von Rückstellungen, infoCenter, NWB EAAAD-82019
Welche Änderungen ergeben sich bei den Rückstellungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz?
Welche Entscheidungen der Finanzgerichte verdienen besondere Aufmerksamkeit?
In welchen Bereichen gibt es bei der Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen weiterhin offene Fragen und zu welchen Fragen sind aktuell Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig?
I. Altersfreizeit
[i]Prinz, Steuerbilanzielle Anerkennung einer Rückstellung für Altersfreizeit durch den BFH, StuB 16/2024 S. 609, NWB NAAAJ-72625 Zimmermann/Bongaerts, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, Kapitel B.VI: Rückstellungen, 4. Aufl. 2021, Rz. 5520, NWB BAAAH-92840 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl., Herne 2023, § 249, NWB OAAAJ-44230 Altersfreizeit ist die entgeltliche Gewährung zusätzlicher Freistellung von Arbeitnehmern von der Arbeit. Wann die Freistellung erfolgt (z. B. zusätzlich zum regulären Jahresurlaub oder – kumuliert – erst nach Abschluss der aktiven Dienstzeit und vor Eintritt in die Rente), ist in einzelnen Branchen und Betrieben unterschiedlich ausgestaltet. Der BFH hat mit Urteil vom – in Einklang mit der Vorinstanz, dem FG Köln – entschieden, dass für die tarifvertragliche Pflicht eines Arbeitgebers zur Gewährung zusätzlicher Altersfreizeit eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten infolge Erfüllungsrückstands zu bilden ist.
1. Sachverhalt
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine inländische OHG (Klägerin) war durch einen Manteltarifvertrag verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten und dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochenen angehörten, eine zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit vor Eintritt in die gesetzliche Rente zu gewähren. Nicht genommene Freizeittage verfielen, ein Abgeltungsanspruch bestand nicht.
Für diese Verpflichtung bildete die bilanzierende Klägerin in ihrer Steuerbilanz des Streitjahres 2016 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, die von dem Beklagten (FA) – nach Durchführung einer Betriebsprüfung – mangels wirtschaftlicher Verursachung versagt wurde.