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StuB Nr. 16 vom Seite 609

Steuerbilanzielle Anerkennung einer Rückstellung für Altersfreizeit durch den BFH

Anmerkungen zum

WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz

In einer aktuellen Entscheidung vom erkennt der IV. Senat des BFH eine Rückstellung für die Gewährung von Altersfreizeit beim Arbeitgeber-Unternehmen für Zwecke der Steuerbilanz an. Ihrem Typus nach handelt es sich um eine Verbindlichkeitsrückstellung, bei der der arbeitsvertragliche Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers aus einem Arbeitsverhältnis als schwebendes Geschäft ratierlich angesammelt wird. Der BFH schließt damit – außerhalb der Anwendungsfragen unmittelbarer betrieblicher Altersversorgung – einen „weißen Fleck“ in der Diskussion rund um „Soziale Vorsorge- und Absicherungsrückstellungen“ für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Das Urteil ist klar sowie präzise begründet und wurde vom BFH selbst zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Es erging ohne mündliche Verhandlung. Der Beitrag stellt Hintergründe, steuerbilanzielle Argumentation und zu erwartende Schlussfolgerungen aus dem BFH-Urteil dar.

Kernaussagen
  • Der BFH erkennt in seinem Urteil vom eine Verbindlichkeitsrückstellung für die Verpflichtung des arbeitgebenden Unternehmens zur Gewährung von Altersfreizeit nach Maßgabe der im Streitfall aufgrund des Manteltarifvertrags bestehenden Bedingungen an.

  • Der IV. Senat verfeinert seine Formel zu den Kriterien einer Verbindlichkeitsrückstellung wegen Erfüllungsrückstands: Es muss sich – vereinfacht – um eine rechtlich bestehende, aber der Höhe nach unsichere Verbindlichkeit oder um eine mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursachte Verpflichtung des Unternehmens handeln.

  • Die Entscheidung des BFH dürfte auch Ausstrahlungswirkung auf andere Sozialrückstellungen entfalten. Dies gilt etwa für Vorruhestandsmodelle mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung.

I. Hintergrund und Sachverhalt von BFH IV R 22/22

[i]Prinz, Rückstellungen für Altersfreizeit, StuB 1/2022 S. 11, NWB WAAAH-97421 Unter Altersfreizeit versteht man – vereinfacht – die Gewährung zusätzlicher bezahlter Freistellungstage eines Arbeitnehmers von seiner Tätigkeit durch einen Arbeitgeber, die typischerweise vor regulärem Renteneintritt erfolgt. Bilanzielle Vorsorge für Altersfreizeit ist von „klassischen“ Urlaubsrückstellungen sowie Rückstellungen für Altersteilzeit (meist im sog. Blockmodell) abzugrenzen. Die Ausgestaltungsformen einer Altersteilzeitgewährung können im Detail sehr unterschiedlich sein. Als betriebswirtschaftliches Ziel der Maßnahme soll der jeweilige Arbeitsplatz mit einer besonderen Sozialkomponente Attraktivität gewinnen. Für das arbeitgebende Unternehmen stellt sich im Zusammenhang mit Programmen für die Gewährung von Altersfreizeit die Frage handels- und steuerbilanzieller Rückstellungsbildung. Das Niedersächsische FG hatte in einer (älteren) rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom eine Rückstellung für die Erfüllung von zukünftigen Verpflichtungen aus einer Freizeitregelung in einem Manteltarifvertrag abgelehnt. Es handele sich weder um drohende Verluste S. 610aus einem schwebenden Geschäft noch um ungewisse Verbindlichkeiten. In der Betriebsprüfungspraxis wurden Rückstellungen für Altersfreizeit in den vergangenen Jahren als „neues Streitfeld“ entdeckt und kritisch aufgegriffen. Nachdem das FG Köln in einer Entscheidung vom eine dienstzeitabhängige Altersfreizeitregelung mit ihrem Erfüllungsrückstand als rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit anerkannt hatte, musste sich nun der BFH im Revisionsverfahren IV R 22/22 mit dem Streitfall befassen. Der BFH hat das Rechtsergebnis des FG Köln bestätigt und erlaubt die Rückstellungsbildung.

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