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Die Steuerfalle des § 13b UStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2472Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG ist aus der Praxis nicht mehr wegzudenken. Dennoch kommt es immer wieder zu Anwendungsfehlern, und zwar nicht nur dann, wenn nicht eindeutig ist, ob es sich um eine Leistung handelt, die unter § 13b UStG fällt. Insbesondere im privaten Bereich wird der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger oft nicht erkannt bzw. gekannt, weshalb auch der Berater nicht selten keine Kenntnis von den infrage kommenden Leistungen erlangt. Hierauf sollte der Berater ein besonderes Augenmerk legen und seine Mandanten informieren, um eventuell teure Fehler zu vermeiden.
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Leistungen, die unter § 13b UStG fallen
[i]Scholz/Nattkämper, Reverse-Charge-Verfahren, Grundlagen, NWB YAAAE-26319 Unter § 13b UStG fallen nicht nur die bekannten „Highlights“, wie die Bauleistungen. Mindestens genauso bedeutsam und dazu branchenübergreifend dürften die Werklieferungen und sonstigen Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern sein (§ 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). Der Leistungsempfänger schuldet dann die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Das gilt unabhängig davon, ob er die Kleinunternehmerregelung oder die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte anwendet (§ 13b Abs. 8 UStG) und selbst dann, wenn die Lei...