Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vergütete Beratung einer Gesellschaft durch Aufsichtsratsmitglieder nur im Ausnahmefall
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2492Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann vom Vorstand oder der Geschäftsführung wie ein externer Dienstleister mit Beratungsleistungen beauftragt werden. Das Aktienrecht verbietet dies nicht, stellt solche Aufträge aber unter den Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats. Fraglich ist allerdings regelmäßig, ob die erbrachte Beratung von ohnehin geschuldeter Aufsichtsratstätigkeit abgrenzbar ist und – unter Gesichtspunkten der Corporate Governance – ob die Rolle als Dienstleister für den Vorstand mit der Aufgabe, als Aufsichtsratsmitglied zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, zu vereinbaren ist. Die Entscheidung des e) verdeutlicht die Fehleranfälligkeit und damit auch die Haftungsgefahren für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.
.
Enge Voraussetzungen für zulässige Beratungsverträge
[i]Abgrenzung der AR-Tätigkeit von beauftragten AufgabenDie Herausforderung bei der Umsetzung von Beratungsprojekten liegt darin, die üblicherweise geschuldete Aufsichtsratstätigkeit von einer ausnahmsweise zulässigen Beratung in Spezialthemen abzugrenzen. Neben dieser Voraussetzung einer klar abgrenzbaren Beratungsleistung zur...