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BBK Nr. 6 vom Seite 251

Gesellschaftsrechtliche Neuerungen durch das MoPeG ab dem 1.1.2024

Steuerrechtliche Praxisfragen

Daniela Stephan und Benedikt Hoffmann

Am ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eine der bislang größten gesellschaftsrechtlichen Reformen in Kraft getreten. Der Kern der Änderungen betrifft die Regelungen zur GbR als Grundform der Personengesellschaften. Insbesondere die gesetzlich normierte Aufgabe des Gesamthandsprinzips und die Einführung der eingetragenen GbR führen zu zahlreichen Neuerungen. Die hohe Relevanz für die Beratung zeigt sich anschaulich an der Eintragung von allein 8.142 Firmen in das neue Gesellschaftsregister für GbR seit Beginn dieses Jahres. Der nachfolgende Beitrag konzentriert sich auf die Darstellung der maßgebenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen bei der GbR im Kontext ihrer steuerlichen Auswirkungen und soll einen Überblick für die Praxis schaffen.

I. Ziele des MoPeG und steuerliche Folgeänderungen

Nach dem Regelungskonzept der ursprünglichen §§ 705 ff. BGB war die GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft.

[i]Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR als Keimzelle der ReformIn Folge der grundlegenden Entscheidungen des BGH zur erstmaligen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und zur Grundbuchfähigkeit entfernte sich nach der Rechtsprechung auch die Kautelarpraxis immer weiter von diesem gesetzlich S. 252normierten Konzept, sodass es für das Gesamthandsprinzip bei der GbR keinen Raum mehr gab. Das erklärte Ziel des MoPeG ist es, diese Divergenz zwischen dem kodifizierten Recht und der gelebten Rechtspraxis zu beseitigen. Gleichwohl soll das Personengesellschaftsrecht dadurch aber in der Sache nicht neu geschrieben werden, sondern die gesetzlichen Regelungen vielmehr an die aktuellen Bedürfnisse und die gelebte Rechtspraxis angepasst werden.

[i]Neues Leitbild der GbR als rechtsfähige, auf Dauer angelegte GesellschaftNeues Leitbild der gesetzlichen Regelungen zur GbR als Grundform der Personengesellschaften ist mit dem MoPeG daher eine auf Dauer angelegte Gesellschaft, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und die Möglichkeit erhält, durch Eintragung in ein eigenes Register mit Subjektpublizität ausgestattet zu werden. Dies führt ausweislich der Gesetzesbegründung aufgrund verbleibender, wesentlicher Strukturunterschiede jedoch nicht zu einer Gleichstellung der rechtsfähigen Personengesellschaften mit juristischen Personen. Es verbleibt bei einer eigenständigen Kategorie zwischen natürlichen und juristischen Personen.

[i]Keine Regelungen im MoPeG zu steuerlichen AuswirkungenVor diesem Hintergrund spannen sich die Fragen hinsichtlich der steuerlichen Folgewirkungen der Reform auf. Das MoPeG selbst enthält in seinen 136 Änderungsartikeln keine Regelungen für den Bereich des Steuerrechts. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, dass mit der Reform keine Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften verbunden seien und insbesondere an der transparenten Besteuerung festgehalten werden solle. Dass diese holzschnittartige Formulierung aus der Gesetzesbegründung des MoPeG keine befriedigende Aussage zu den komplexen steuerlichen Zusammenhängen darstellen konnte, zeigen zahlreiche Beiträge aus der steuerlichen Literatur sowie Folgeänderungen des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Abgabenordnung im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes und eine Änderung des AEAO.

II. Die rechtsfähige GbR als Grundform rechtsfähiger Personengesellschaften

1. Gründung und Eintragung der GbR in das neue Gesellschaftsregister

Der Gesetzgeber geht nunmehr von der Rechtsfähigkeit der GbR als Regelfall aus und hat dies ausdrücklich in § 705 Abs. 2 BGB n. F. verankert. Die Anforderungen an die Gründung einer GbR sind unverändert geblieben. Es bedarf zumindest zweier Gesellschafter (keine „Ein-Mann-GbR“). Die Gründung der GbR kann auch weiterhin durch den formlosen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erfolgen (§ 705 Abs. 2 BGB n. F.). Aus Gründen der Klarheit und der Transparenz empfiehlt es sich jedoch, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Im Außenverhältnis entsteht die GbR nach § 719 Abs. 1 BGB n. F. entweder durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr mit Zustimmung der Gesellschafter (§ 705 Abs. 2 BGB n. F.) oder spätestens mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. Die eingetragene GbR hat zwingend den Rechtsformzusatz „eingetragene GbR“ bzw. „eGbR“ zu führen.S. 253

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