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Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften zweifelhaft
Das , NWB CAAAJ-56835) hat im Rahmen eines AdV-Verfahrens entschieden, dass die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2020 zu einer Ungleichbehandlung führt, für die nach vorläufiger Prüfung kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Verlustverrechnungsbeschränkung in Höhe von 20.000 €
Mit dem JStG 2020 wurde die Regelung zur Verlustverrechnung für Termingeschäfte im Privatvermögen (erneut) geändert. Mit erstmaliger Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2021 dürfen Verluste im laufenden Kalenderjahr nur in Höhe von 20.000 € (zuvor 10.000 €) mit Gewinnen aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) und Einkünften aus Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 1 EStG). Nicht verrechnete Verluste mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt, mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zu einer Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden dürfen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 i. V. mit Satz 2 EStG).