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Zur Frage der Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine
Das Niedersächsische FG hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob an einen Sportverein gezahlte Mitgliedsbeiträge steuerbar und nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerbefreit sind. Dies ist sowohl hinsichtlich der Ausgangsleistungen als auch des Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen relevant. Eine Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge hat das Niedersächsische FG bejaht, eine Steuerpflicht indes verneint (Urteil v. - 11 K 147/22, NWB IAAAJ-57387).
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Hintergrund
[i]Steuerbarkeit als AnknüpfungspunktDie Umsatzbesteuerung knüpft an die Steuerbarkeit und Steuerpflicht des jeweiligen Umsatzes an. Kurzum ist dort, wo für einen Umsatz keine Steuerbarkeit und Steuerpflicht vorliegt, kein Raum für dessen Besteuerung.
Entscheidungserheblicher Sachverhalt
Ein Breitensportverein errichtete einen Kunstrasenplatz, den er sowohl aus eigenen Mitteln als auch durch einen Zuschuss der Gemeinde finanzierte. Der Platz sollte zum einen dem Jugendsport, zum anderen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der 1. Herrenmannschaft dienen. Um aus der Errichtung des Kunstrasenplatzes die Vorsteuer abziehen zu können, behandelte der Verein die Mitgliedsbeiträge als steuerbar und -pflichtig.
[i]FA verneint Steuerpflicht und versagt VorsteuerabzugDas Finanzamt ...