LStH H 40.2 (Zu § 40 EStG)

Zu § 40 EStG

H 40.2 Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 2 EStG)

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

  • bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen >H 40b.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)

  • bei Fahrtkosten (> BStBl I S. 138)

    Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale, so dass sich für den Lohnabrechnungszeitraum ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 210 € ergibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass diese Arbeitgeberleistung pauschal besteuert werden und der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll.

    Bemessungsgrundlage für die Anwendung des gesetzlichen Pauschsteuersatzes von 15 % ist der Bruttobetrag von 210 €.

    Als pauschal besteuerte Arbeitgeberleistung ist der Betrag von 210 € zu bescheinigen. Dieser Betrag mindert den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Betrag von 210 € auf 0 €.

  • bei Teilzeitbeschäftigten >H 40a.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)

Bescheinigungspflicht für Fahrgeldzuschüsse

>§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG

Betriebsveranstaltung

  • Zum Begriff > (BStBl I S. 832)

  • Zur Pauschalversteuerung > (BStBl I S. 832), Tz. 5

  • Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung ist mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (> BStBl II S. 476).

  • Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (> BStBl 2007 II S. 128).

  • Während einer Betriebsveranstaltung überreichte Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, können nicht nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden (> BStBl II S. 365).

Erholungsbeihilfen

>H 3.11 (Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen)

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

> (BStBl I S. 232)

Fahrtkostenzuschüsse

  • als zusätzlich erbrachte Leistung >§ 8 Abs. 4 EStG;

  • können auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen pauschal versteuert werden (> BStBl 2010 II S. 487);

  • sind auch bei Teilzeitbeschäftigten i. S. d. § 40a EStG unter Beachtung der Abzugsbeschränkung bei der Entfernungspauschale nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschalierbar. Die pauschal besteuerten Beförderungsleistungen und Fahrtkostenzuschüsse sind in die Prüfung der Arbeitslohngrenzen des § 40a EStG nicht einzubeziehen (>§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG);

  • Zur Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen > (BStBl I S. 2315).

Fehlerhafte Pauschalversteuerung

>H 40a.1 (Fehlerhafte Pauschalversteuerung)

Gestellung von Kraftfahrzeugen

  • Die Vereinfachungsregelung von 15 Arbeitstagen monatlich gilt nicht bei der Einzelbewertung einer Kraftfahrzeuggestellung nach der sog. 0,002 %-Methode > (BStBl I S. 232), Rn. 15

  • Zur Pauschalbesteuerung bei der Gestellung von Kraftfahrzeugen > (BStBl I S. 2315)

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer

> (BStBl I S. 773)

Ladevorrichtung

Zur Pauschalversteuerung > (BStBl I S. 972), Rdnr. 27 –31

Pauschalversteuerung von Reisekosten

  • > (BStBl I S. 1228), Rz. 58ff.

  • Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer erhält wegen einer Auswärtstätigkeit von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr mit kostenloser Übernachtung mit Frühstück lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 350 €, dem eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.

    Steuerfrei sind


    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    – 
    eine Fahrtkostenvergütung von (500 x 0,30 € =)
    150,00 € 
    – 
    Verpflegungspauschalen von
    (14 € + 22,40 € [28 € ./. 5,60 €] + 8,40 € [14 € ./. 5,60 €] =)
    44,80 € 
    insgesamt
    194,80 €.

    Der Mehrbetrag von (350 € ./. 194,80 € =) 155,20 € kann mit einem Teilbetrag von 56 € pauschal mit 25 % versteuert werden. Bei einer Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung sind 44,80 € in die Zeile 20 “steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit“ einzutragen (>§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG).

Wahlrecht

Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, wird nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt. Ein dahingehender Antrag, der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt wird, ist unbeachtlich (> BStBl 2016 II S. 176).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-57198