LStH H 39b.9 (Zu § 39b EStG)

Zu § 39b EStG

H 39b.9 Besteuerung des Nettolohns

Anerkennung einer Nettolohnvereinbarung

Eine Nettolohnvereinbarung mit steuerlicher Wirkung kann nur bei einwandfreier Gestaltung anerkannt werden (> BStBl III S. 116, BStBl II S. 816, BStBl 1980 II S. 257 und BStBl II S. 733).

Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung

Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen VZ, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt. Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen (> BStBl 2016 II S. 31).

Finanzrechtsweg bei Nettolohnvereinbarung

Bei einer Nettolohnvereinbarung ist für Streitigkeiten über die Höhe des in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisenden Bruttoarbeitslohn der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (> BStBl 2008 II S. 434).

Steuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung

Steuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer (> BStBl 1961 III S. 170).

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LAAAJ-57198