LStH H 3.28 (Zu § 3 EStG)

Zu § 3 EStG

H 3.28 Leistungen nach dem AltTZG (§ 3 Nr. 28 EStG)

Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns

Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag):

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8.750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3.000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

a)

Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

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Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit
8.750 €
./.
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)
3.750 €
=
maßgebender Nettoarbeitslohn
5.000 €
b)

Vergleichsberechnung

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Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit
4.375 €
./.
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)
1.725 €
=
Zwischensumme
2.650 €
+
Mindestaufstockungsbetrag
875 €
+
freiwilliger Aufstockungsbetrag
3.000 €
=
Nettoarbeitslohn
6.525 €

Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:


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Mindestaufstockungsbetrag
875 €
+
freiwilliger Aufstockungsbetrag
3.000 €
 
 
abzgl.
1.525 €
1.475 €
=
steuerfreier Aufstockungsbetrag
 
2.350 €

c)

Abrechnung des Arbeitgebers

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Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit
4.375 €
+
steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag
1.525 €
=
steuerpflichtiger Arbeitslohn
5.900 €
./.
gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)
2.300 €
=
Zwischensumme
3.600 €
+
steuerfreier Aufstockungsbetrag
2.350 €
=
Nettoarbeitslohn
5.950 €
Beispiel 2 (sonstiger Bezug als Aufstockungsbetrag):

Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 1.500 € (brutto).

Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:


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laufendes Bruttogehalt
2.000 €

laufende steuerfreie Aufstockung (einschließlich freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers)
  650 €

Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung)
750 €

Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung
750 €

  1. Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

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    jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung
    48.000 €
    +
    sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung
    1.500 €
    ./.
    gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)
    18.100 €
    =
    maßgebender Jahresnettoarbeitslohn
    31.400 €
  2. Vergleichsberechnung

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    jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit
    24.000 €
    +
    steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit
    750 €
    ./.
    gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)
    6.000 €
    =
    Zwischensumme
    18.750 €
    +
    Aufstockung Ergebnisbeteiligung
    750 €
    +
    steuerfreie Aufstockung (12 x 650)
    7.800 €
    =
    Jahresnettoarbeitslohn
    27.300 €

Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31.400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben.

Ermittlung der steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge i. S. d. § 187 SGB VI

Beispiel:

Zur Vermeidung von Rentenminderungen bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ermittelt die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Arbeitnehmer A einen maximalen Betrag nach § 187a SGB VI von 80.000 €.

  1. Der Arbeitgeber leistet Beiträge von 40.000 €, A leistet keine Beiträge.

  2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer A leisten jeweils Beiträge von 40.000 €.

Variante a)

Der gezahlte Beitrag von 40.000 € ist nach § 3 Nr. 28 lediglich bis zu 20.000 € steuerfrei (50 % von 40.000 € = 20.000 €). Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

Variante b)

Der gezahlte Beitrag von 80.000 € ist nach § 3 Nr. 28 bis zu 40.000 € steuerfrei (50 % von 80.000 € = 40.000 €).

Progressionsvorbehalt

Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (>§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG). Zur Aufzeichnung und Bescheinigung >§ 41 Abs. 1 Satz 4 und § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-57198