LStH H 38.4 (Zu § 38 EStG)

Zu § 38 EStG

H 38.4 Lohnzahlung durch Dritte

Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte

>R 38.4 und (BStBl 2002 II S. 230)

Lohnsteuerabzug

Der Arbeitgeber ist insbesondere dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (unechte Lohnzahlung durch Dritte >R 38.4 Abs. 1), wenn

  • er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist (> BStBl II S. 411),

  • ein Dritter in der praktischen Auswirkung nur die Stellung einer zahlenden Kasse hat, z. B. selbständige Kasse zur Zahlung von Unterstützungsleistungen (> BStBl III S. 268) oder von Erholungsbeihilfen (> BStBl III S. 167).

Lohnzahlung durch Dritte

  • Nachwuchsförderpreis des Arbeitgeberverbandes für die fachlichen Leistungen im Arbeitsverhältnis (> BStBl II S. 668),

  • Bonuszahlung der Konzernmutter an die Arbeitnehmer der veräußerten Konzerntochter als Anerkennung für die geleistete Arbeit (> BStBl II S. 642),

  • Verbilligter Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Hinblick auf ein künftiges Beschäftigungsverhältnis (> BStBl II S. 864),

  • Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit (> BStBl II S. 767),

  • Verbilligte Pauschalreise an Reisebüromitarbeiter >H 8.2 (Berechnung des Rabatt-Freibetrags), Beispiel 2,

  • >H 19.3 (Lohnzahlung durch Dritte).

Metergelder im Möbeltransportgewerbe

unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht (> BStBl III S. 426).

Rabatte von dritter Seite

Zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden > (BStBl I S. 143)

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

>R 19.1 Satz 6

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-57198