Zu § 19 EStG
H 19.1 Arbeitgeber
Arbeitgeber
Eine GbR kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne sein (> BStBl II S. 390).
Ein Sportverein kann Arbeitgeber der von ihm eingesetzten Amateursportler sein (> BStBl 1993 II S. 303).
Ein Verein ist auch dann Arbeitgeber, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist, so genannter Verein im Verein (> BStBl II S. 556).
Arbeitgeber kraft gesetzlicher Fiktion ist für die in § 3 Nr. 65 Satz 2 und 3 EStG bezeichneten Leistungen die sie erbringende Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung (>§ 3 Nr. 65 Satz 4 EStG) und in den Fällen des § 3 Nr. 53 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund (>§ 38 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Arbeitslohn auszahlende öffentliche Kasse >§ 38 Abs. 3 Satz 2 EStG
Bei Arbeitnehmerentsendung ist Arbeitgeber das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen >§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Kein Arbeitgeber
Die Obergesellschaft eines Konzerns (Organträger) ist auch dann nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften, wenn sie diesen Arbeitnehmern Arbeitslohn zahlt (> BStBl II S. 768).
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LAAAJ-57198