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Einkommensteuer | Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland
(1) Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (entgegen: , NWB EAAAH-65600, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 112). (2) Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten HaushaltsfühS. 983rung abzugsfähig (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 3c Abs. 1 EStG; § 72 Abs. 2 BBG; § 22 SGB II).
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat. Die Vorschrift enthält mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2...BStBl 2020 I S. 1228BStBl 2018 II S. 13