BMF - IV D 1 - S 0229/22/10002 :003 BStBl 2023 I S. 1663

Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab

Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl 1993 I S. 1554 [1]). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom (BGBl 2022 I S. 2432 [2]) geändert.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem Folgendes:

1. Zweck der Verordnung

1Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sowie in welcher Form der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Absatz 1a AO - Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.

2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)

2§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c AO) den Finanzbehörden Mitteilungen in den in der MV bestimmten Fällen zu übermitteln haben.

2.1 Behörden und andere öffentliche Stellen

3Unter einer Behörde i. S. d. § 6 Absatz 1 AO ist jede in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln zu verstehen, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Um Behörde zu sein, muss diese öffentliche Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; hierbei handelt es sich um die Aufgaben, die nach dem öffentlichen Recht dem Staat zugewiesen sind.

Zu den Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 AO und der MV gehören auch sogenannte beliehene Unternehmen, wenn das Unternehmen die ihm aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung übertragene Aufgabe öffentlicher Verwaltung selbstständig im eigenen Namen wahrnimmt (Behörde im funktionalen Sinn).

Öffentliche Stellen des Bundes sind nach § 6 Absatz 1a AO neben den Bundesbehörden auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

Öffentliche Stellen der Länder sind nach § 6 Absatz 1b AO neben den Landesbehörden auch die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

4Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften unterliegen nicht der Mitteilungspflicht nach der MV.

2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

5Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen der Verpflichtung, unter den sie betreffenden Voraussetzungen der MV Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übersenden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 3 MV).

3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Absatz 2 AO

6Nach § 93a Absatz 2 Satz 1 AO sind folgende öffentlichen Stellen grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen:

  • Schuldenverwaltungen,

  • Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände),

  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des KStG,

  • öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,

  • Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und

  • Versicherungsunternehmen.

7Unter die Befreiung fallen nicht nur typische, sondern sämtliche Zahlungen (z. B. auch Zuschüsse eines Kreditinstitutes zum Wohnungsbau).

8Die Befreiung von der Mitteilungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Absatz 2 Satz 2 AO). Die Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 1 MV gilt für die in § 93a Absatz 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) erstmals für nach dem geleistete Zahlungen (§ 2 Absatz 3 MV; vgl. auch Rz. 36.1).

3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Absatz 1 und Absatz 2 MV

9Zu den besonderen Ausnahmen von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden (§ 2 MV) s. Tz. 4.1.1.2, zu den besonderen Ausnahmen von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV) s. Tz. 4.2.2.

3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Absatz 1 Satz 2 MV)

10Zur Vermeidung von Doppelmitteilungen entfällt die Mitteilungspflicht nach der MV, wenn personenbezogene Daten Dritter bereits aufgrund anderer steuerlicher Vorschriften den Finanzbehörden (ggf. nach Maßgabe des § 93c AO) mitzuteilen sind.

3.4 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 MV)

11Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (z. B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde (§ 1 Absatz 1 Satz 3 MV).

12Um hierbei eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und Missbräuchen vorzubeugen, ist bei nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich (§ 1 Absatz 1 Satz 4 MV).

3.5 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Absatz 2 MV)

13Soweit die dem Grunde nach mitteilungspflichtigen Angaben zu den durch § 35 Absatz 1 SGB I geschützten personenbezogenen Daten gehören, sind sie ebenfalls nicht mitzuteilen (Sozialgeheimnis; Ausnahme: § 6 Absatz 2 MV, s. Tz. 4.1.5.2). Dies gilt auch für nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen.

14Nicht mitteilungspflichtige Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 DSGVO), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem SGB verarbeitet werden (§ 67 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Nicht unter den Sozialdatenschutz fallen andere personenbezogene Daten, die die in § 35 SGB I genannte Stelle bspw. als Arbeitgeber oder für fiskalische Handlungen (z. B. Honorarzahlungen, die von Sozialbehörden an Leistungserbringer erbracht werden, und Zahlungen an ehrenamtlich Tätige) verarbeitet.

3.6 Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Absatz 1 MV)

15Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 MV sind Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen, an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der AO verfolgen nicht mitzuteilen. Insoweit besteht kein erhöhtes steuerliches Aufsichts- und Kontrollbedürfnis. Bei der Prüfung, ob diese Ausnahmeregelung greift, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 MV).

Gleiches gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden (§ 7 Absatz 1 Satz 2 MV).

16Bestehen Zweifel, ob der Zahlungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung eine steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Körperschaft ist, ist die Vorlage des vom zuständigen Finanzamt erteilten Freistellungsbescheids bzw. bei neugegründeten Vereinen die Vorlage der vom zuständigen Finanzamt erteilten vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit zu verlangen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Datum des vorgelegten Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Zahlung zurückliegt.

3.7 Bagatellgrenze (§ 7 Absatz 2 Satz 1 MV)

17Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 MV sind Zahlungen nicht mitteilungspflichtig, wenn sie pro Empfänger und Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen (Bagatellgrenze).

Vorauszahlungen sind nach § 7 Absatz 2 Satz 2 MV nicht gesondert mitzuteilen. In der Mitteilung über die abschließende Zahlung ist allerdings anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet wurden (§ 7 Absatz 2 Satz 3 MV).

18Bei der Anwendung der Bagatellgrenze sind sämtliche von einer mitteilungspflichtigen Stelle an einen Empfänger innerhalb eines Kalenderjahres geleisteten Zahlungen in einer Summe zu betrachten, d.h. ggf. unter Berücksichtigung von wiederkehrenden Bezügen und steuerfreien Bezügen.

19Bei der Berechnung des maßgebenden Betrages sind auch geleistete Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

4. Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV

20§§ 2 bis 6 MV regeln, über welche Vorgänge Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Mitteilungen an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, sofern keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht (s. Tzn. 3, 4.1.1.2 und 4.2.2) greift.

4.1 Mitteilungen von Behörden

4.1.1 Allgemeine Zahlungsmitteilungen (§ 2 MV)
4.1.1.1 Mitteilungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 MV

21Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) an Dritte.

22Diese Mitteilungspflicht gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MV grundsätzlich nicht,

  • wenn der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und

  • die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen angegebene Konto angesehen werden.

23Mitzuteilen sind daher vor allem Zahlungen

  • an Privatpersonen/Nichtunternehmer oder

  • an Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben (z. B. Zahlungen auf ein Konto, dass nicht in den Geschäftsbriefen angegeben wurde, Zahlung durch Aufrechnung).

Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Stelle) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich - insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen - möglich ist.

24Bestehen bei der mitteilungspflichtigen Stelle Zweifel, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt ist, ist eine Mitteilung vorzunehmen.

25Die Mitteilungspflicht erfasst auch Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die mitteilungspflichtige Stelle zugeordnet werden können (u. a. Subventionen und ähnliche Fördermaßnahmen, wie z. B. für private Bau- und Sanierungsmaßnahmen; Zahlungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder, siehe aber Anlage 1, Zahlungen nach dem Gesetz über die Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen), da die Mitteilungspflicht keinen Leistungsaustausch zwischen der mitteilungspflichtigen Stelle und dem Zahlungsempfänger voraussetzt.

26Durch mitteilungspflichtige Stellen ausgezahlte Darlehen stellen grundsätzlich keine Zahlung i. S. d. § 2 MV dar.

Eine Zahlung i. S. d. § 2 MV liegt allerdings vor, soweit und sobald ein Tilgungsnachlass/-zuschuss gewährt wird. Wurde ein Darlehen von einer der in § 93a Absatz 2 AO genannten Stelle gewährt, sind Tilgungsnachlässe/-zuschüsse nur mitzuteilen, wenn der Tilgungsnachlass/-zuschuss nach dem gewährt wurden (§ 2 Absatz 3 MV).

Wurde bei einer Darlehensgewährung (ohne Tilgungsnachlass/-zuschuss) ein Zinsverzicht oder eine Zinsvergünstigung zugesagt, ist dieser Vorteil nur mitzuteilen, wenn die Darlehensgewährung durch einen Verwaltungsakt i. S. d. § 4 MV erfolgt ist.

27Zahlungen sind immer in vollem Umfang mitteilungspflichtig, und zwar unabhängig von etwaigen Steuerbefreiungen. Die Steuerfreiheit von Zahlungen entbindet die mitteilungspflichtige Stelle nur dann von ihrer Mitteilungspflicht, wenn die Finanzbehörde eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV zugelassen hat (Tz. 4.1.1.2.2) und in den Fällen der Tz. 4.1.1.2.1 letzter Absatz. Die steuerrechtliche Qualifikation von Zahlungen ist nicht Aufgabe der mitteilungspflichtigen Stelle, sondern der zuständigen Finanzbehörde und erfolgt grundsätzlich erst im Besteuerungsverfahren.

28Sonderregelung für Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer

Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 MV gilt die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nummer 1 nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Solche Zahlungen sind deshalb auch dann mitzuteilen, wenn sie der Zahlungsempfänger aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit erhalten hat und sie auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers überwiesen werden. Diese Mitteilungspflicht gilt allerdings erstmals für nach dem geleistete Zahlungen.

4.1.1.2 Besondere Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absätze 2 und 3 MV

29Von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der mitteilungspflichtigen Stellen bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:

4.1.1.2.1 Steuerabzug oder anderweitige Mitteilungspflicht (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 MV MV)

30Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird oder wenn die Zahlungen bereits aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind.

31Somit entfällt eine Mitteilung z. B. in den Fällen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses einschließlich der LohnsteuerPauschalierung für Teilzeitbeschäftigte nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG), sowie in den Fällen des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG.

32Von der Ausnahme sind auch Zahlungen erfasst, bei denen der Steuerabzug allein wegen der Steuerfreiheit nicht durchzuführen ist.

4.1.1.2.2 Geringe oder keine steuerliche Bedeutung (§ 2 Absatz 2 MV)

33Nach § 2 Absatz 2 MV können die Finanzbehörden Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Ob Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben, ist bei an denselben Empfänger im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen ab 1.500 Euro von der jeweils zuständigen obersten Landesfinanzbehörde nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu entscheiden.

34Entsprechende Anträge sind an die oberste Finanzbehörde des Landes zu richten, in dessen Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde ihren Sitz hat.

35Die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich aus der Anlage 1.

4.1.1.2.3 Befristete Befreiung der in § 93a Absatz 2 AO genannten Stellen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen (§ 2 Absatz 3 MV)

36Die in § 93a Absatz 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) müssen erstmals nach dem geleistete Zahlungen i. S. d. § 2 Absatz 1 MV den Finanzbehörden nach § 2 Absatz 1 MV mitteilen. Die Mitteilungspflichten nach anderen Bestimmungenbleiben hiervon unberührt.

4.1.2 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung (§ 4 MV)

37Nach § 4 MV haben Behörden und andere öffentliche Stellen (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.

38Sinn dieser Regelung ist es, den Finanzbehörden durch frühzeitige Kenntnis von Verwaltungsakten, die in der Regel Steuernachforderungen zur Folge haben, die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen ergreifen zu können, um zum Teil erhebliche und für den Betroffenen zumeist nicht im Voraus erkennbare Steuernachzahlungen, z. B. durch Anpassung der Vorauszahlungen, zu vermeiden.

39Die mitteilungspflichtige Stelle ist bereits dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn nur die Möglichkeit einer steuerlichen Auswirkung besteht.

40Anwendungsbeispiele können sich in den Fällen ergeben, in denen die Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung die Vorlage einer Bescheinigung, Genehmigung oder Anerkennung einer anderen Behörde voraussetzt (z. B. § 4 Nummer 20 Buchst. a UStG, § 4 Nummer 21 UStG, § 3 Nummer 23 GewStG, §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11b EStG und § 82i EStDV).

41Bei den entsprechenden Bescheinigungen handelt es sich um Verwaltungsakte, die als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 AO Bindungswirkung für die entsprechenden steuerlichen Folgebescheide entfalten. Wird die Bescheinigung von der zuständigen öffentlichen Stelle zurückgenommen oder widerrufen, entfällt die Steuerbefreiung oder sonstige steuerliche Vergünstigung, und die Folgebescheide sind gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.

42Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern.

4.1.3 Ordnungsgelder nach § 335 HGB (§ 4a MV)

43Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat den Finanzbehörden als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 AO) die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt (§ 4a Absatz 1 MV).

44Die Mitteilungen sind sowohl im Veranlagungsverfahren als auch bei Außenprüfungen eine Grundlage zur Feststellung, ob die Betroffenen diese Beträge zu Unrecht als Betriebsausgabe berücksichtigt haben.

45Zu Besonderheiten des Mitteilungsverfahren s. Tz. 6.

4.1.4 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 5 MV)

46Die Flurbereinigungsbehörden haben den Finanzbehörden Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. Unerheblich ist dabei, ob der die Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung auf dessen Geschäftskonto erfolgt ist.

47Bei diesen Leistungen handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtige Einkünfte. Den Empfängern der Leistungen ist jedoch oftmals nicht bekannt, welche steuerlichen Folgerungen zu ziehen sind. Es besteht deshalb Gefahr, dass die Einkünfte aus Unwissenheit nicht ordnungsgemäß erklärt werden.

4.1.5 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV)
4.1.5.1 Mitteilungen nach § 6 Absatz 1 MV

48Die Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 MV stellt eine Ergänzung zu § 138 AO dar.

49Nach § 6 Absatz 1 MV haben Behörden und andere öffentliche Stellen (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) mitzuteilen:

  • die Erteilung von Reisegewerbekarten,

  • zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,

  • Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte,

  • Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit,

  • Festsetzungen von Messen, Ausstellungen und Märkten sowie Volksfesten,

  • Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden,

  • Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und

  • die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs erteilten Genehmigungen, Verkehrsrechte auszuüben.

4.1.5.2 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Absatz 2 MV

50Nach § 6 Absatz 2 MV hat die Bundesagentur für Arbeit - abweichend von § 1 Absatz 2 MV (s. Tz. 3.5) - nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten der ausländischen Unternehmen mitzuteilen, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:

  • die Namen und Anschriften der ausländischen Vertragspartner des Werkvertrages,

  • den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrages und

  • den Ort der Durchführung des Werkvertrages.

51Die Mitteilungen erfolgen unter Durchbrechung des Sozialgeheimnisses nach § 35 des Sozialgesetzbuches I (SGB I; s. Tz. 3.5). Die Zulässigkeit dieser Durchbrechung ergibt sich aus § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB X.

4.2 Mitteilungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 3 MV)

4.2.1 Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 MV

52Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter (z. B. freiberuflich tätige Mitarbeiter, Sportler und Künstler) mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen erbracht werden (§ 3 Absatz 1 Satz 1 MV). Keine Hörfunk- oder Fernsehsendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Beiträge, die ausschließlich in sozialen Medien oder Printmedien verbreitet werden.

Honorare in diesem Sinne sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen (§ 3 Absatz 2 MV).

4.2.2 Besondere Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 MV

53Von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:

54Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn

  • die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens (s. Tz. 4.1.1.2.1) unterliegt

oder

  • die Finanzbehörde aufgrund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhält (s.a. Tz. 3.3).

5. Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 MV

5.1 Form der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)

55Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden ab dem 1. Januar 2025 (vgl. § 13 MV) nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln, getrennt nach den jeweiligen Empfängern (§ 8 Absatz 1 Satz 1 MV). Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt in allen Fällen, in denen eine Mitteilung nach dem erfolgt. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. Soweit einzelne Regelungen der MV am außer Kraft treten, sind vor dem verwirklichte Sachverhalte (Zahlungen) auch noch nach 2024 weiterhin gemäß den bisherigen Bestimmungen der Finanzverwaltung elektronisch mitzuteilen.

Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Absatz 1 AO.

Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.

Der amtlich bestimmte Datensatz ist unter www.eSteuer.de veröffentlicht. Die mitteilungspflichtigen Stellen können den Datensatz hier einsehen. Außerdem wird es mitteilungspflichtigen Stellen ermöglicht, die Mitteilungen nach entsprechender Anmeldung durch Eingabe in ein formularbasiertes Portal der Finanzverwaltung zu erstatten (sogenannte „Kleinmelderlösung“).

5.2 Inhalt der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)

56Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 MV i. V. m. § 93c Absatz 1 Nr. 2 AO sind die nachfolgenden Daten elektronisch zu übermitteln, wobei sich der konkrete Umfang und das Format der Daten nach dem amtlich bestimmten Datensatz richtet.

5.2.1 Daten zur mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchst. a und b AO)

57Folgende Daten zur mitteilungspflichtigen Stelle sind zu übermitteln:

  • Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal (z. B. eine Behördennummer, Aktenzeichen) und Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle (z. B. Bearbeiter, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

  • Identifikationsmerkmal nach §§ 139a bis 139c AO oder – sofern dieses nicht vergeben ist – die Steuernummer

  • entsprechende Angaben zu einem etwaigen Auftragsdatenverarbeiter.

5.2.2 Daten zur Identifizierung des von der Mitteilung betroffenen Steuerpflichtigen (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchst. c und d AO)

58Folgende Daten sind zur Identifizierung des von der Mitteilung betroffenen Steuerpflichtigen zu übersenden:

  • bei natürlichen Personen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer nach § 139b AO

  • bei nicht natürlichen Personen: Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO bzw. Steuernummer, sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde (die Steuernummer ist im bundeseinheitlichen 13-stelligen Format anzugeben).

Maßgebend ist der von dem mitteilungspflichtigen Vorgang Betroffene. Bei Mitteilungen über Zahlungen ist dies der ursprüngliche Gläubiger der Zahlung, wenn der Anspruch abgetreten, gepfändet oder verpfändet wurde. Bei Zahlungen für Leistungen von Personen, die unter der Anschrift einer öffentlichen Einrichtung oder eines Unternehmens tätig werden (z. B. Arzt eines Universitätsklinikums, der als Sachverständiger bestellt wird), ist festzustellen, wem die Zahlung wirtschaftlich zuzurechnen ist. Lässt sich dies nicht zweifelsfrei feststellen, ist in der Mitteilung die Person anzugeben, die tätig geworden ist. Bei Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Bevollmächtigte ist der Inhaltsadressat des Verwaltungsaktes anzugeben.

Die mitteilungspflichtige Stelle hat sicherzustellen, dass die Identifikationsnummer bei natürlichen Personen und die Steuernummer bei nicht natürlichen Personen bei den Betroffenen erhoben werden. Sofern im Einzelfall der Betroffene seine Identifikationsnummer auf Anforderung nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93a Absatz 4 Satz 2 AO abgerufen werden. Für diesen Abruf wird das Geburtsdatum benötigt, welches ebenfalls beim Betroffenen zu erfragen oder ggf. durch Rückfrage bei den Meldebehörden zu ermitteln ist.

5.2.3 Daten zur Einordnung der übermittelten Daten (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchst. e AO)

59Folgende Daten zur Einordnung der Mitteilungen sind zu übersenden:

  • Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes (oder anderes Ereignis, anhand dessen Daten in zeitlicher Reihenfolge geordnet werden können),

  • Angaben zur Art der Mitteilung (z. B. Mitteilung über Zahlungen nach § 2 MV)

  • Angaben zum betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt (z. B. bei Mitteilungen über Zahlungen, die im Jahr 2025 geleistet wurden: 2025)

  • Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung bzw. um eine Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 MV handelt.

5.2.4 Daten zum mitteilungspflichtigen Vorgang (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 AO i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 2 MV)

60Neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 8 Absatz 1 Satz 2 MV folgende Angaben zu übermitteln:

  1. bei Mitteilungen über Zahlungen (§§ 2, 3 und 5 MV):

    1. der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs,

    2. die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

    3. der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird,

    4. das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung sowie

    5. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.

    Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 8 Absatz 1 Satz 3 MV).

  2. bei Mitteilungen über Verwaltungsakte (§§ 4 und 6 MV) der Gegenstand und der Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung.

5.3 Zeitpunkt der Mitteilung

61Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten grundsätzlich nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln (§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO). Hiervon gelten folgende Ausnahmen:

5.4 Berichtigung der elektronischen Mitteilungen

62Werden Mitteilungen an die Finanzbehörden versandt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, müssen diese nach § 93c Absatz 3 Nummer 1 AO korrigiert werden.

5.5 Ausnahme von der elektronischen Übermittlung

63Auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 93c AO verzichten (§ 8 Absatz 3 Satz 1 MV). In diesem Fall sind die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden.

5.6 Unterrichtung der Betroffenen

64Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO).

6. Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV

6.1 Form und Empfänger der Mitteilung

65Das BfJ hat die in § 4a Absatz 1 MV bezeichneten Daten (Adressaten und Höhe von nach dem im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern) den Finanzbehörden elektronisch nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (siehe § 8 Absatz 1 Satz 1 MV). Zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes vgl. § 87b Absatz 1 AO. Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.

6.2 Inhalt der Mitteilung

66Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen). Außerdem sind die Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 MV zu übermitteln.

67Die in § 93c Absatz 1 Nummer. 2 Buchstaben c und d AO bezeichneten Daten (insbesondere Identifikationsnummer natürlicher Personen sowie Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht natürlicher Personen) sind den Finanzbehörden nach § 4a Absatz 2 Satz 1 MV allerdings nur mitzuteilen, soweit sie dem BfJ bei Festsetzung des Ordnungsgelds bekannt sind. Sind ihm nicht alle diese Daten bekannt, soll es den Finanzbehörden aber andere ihm bekannte und zur automationsgestützten Identifizierung des Adressaten der Ordnungsgeldfestsetzung durch die Finanzbehörden geeignete Daten übermitteln. Insoweit kommt insbesondere die Mitteilung der Handelsregisternummer in Betracht.

68Darüber hinaus sind die in § 4a MV genannten Daten aufzunehmen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Tz. 4.1.3 verwiesen.

6.3 Zeitpunkt der Mitteilung

69Die Mitteilung hat nach§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf die Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahres zu erfolgen (siehe § 8 Absatz 1 Satz 1 MV i. V. m. § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO).

6.4 Unterrichtung des Betroffenen

70Das BfJ hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten es an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO). Die Information kann danach auch mit der Festsetzung des Ordnungsgeldes verbunden werden.

6.5 Sonstiges

71Das BfJ muss die den Finanzbehörden übermittelten Daten abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 AO mindestens bis zum Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Festsetzung des Ordnungsgelds folgenden Kalenderjahrs aufbewahren; weitergehende Aufbewahrungsbestimmungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 4a Absatz 2 Satz 2 und 3 MV).

72Wird die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 AO nicht anzuwenden (§ 4a Absatz 2 Satz 4 MV)

7. Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)

7.1 Form und Empfänger der Mitteilung

73Aus Anlass des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Absatz 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 2 AO) nach Maßgabe des § 93c AO den Finanzbehörden mitzuteilen (§ 13a Absatz 1 Satz 1 MV). Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.

7.2 Inhalt der Mitteilung

74Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilenden Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des betroffenen Steuerpflichtigen).

75Neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 13a Absatz 2 Satz 1 MV auch folgende Angaben mitzuteilen:

  1. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

  2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,

  3. das Datum der Zahlung und

  4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlung geleistet wurde.

76Werden nach § 13a Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) an die mitteilungspflichtige Stelle zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Zahlungen bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Absatz 3 AO zu korrigieren.

77Werden nach § 13a Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 13a Absatz 2 Satz 2 MV).

7.3 Zeitpunkt der Mitteilung

78Mitteilungen nach § 13a Absatz 1 MV sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nr. 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle

  • für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen bis zum (§ 13a Absatz 3 Satz 1 MV),

  • für im Kalenderjahr 2023 und 2024 ausgezahlte Leistungen ebenfalls bis zum (§ 13a Absatz 3 Satz 2 MV), sowie

  • für in den Folgejahren ausgezahlte Leistungen jeweils bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres (§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO)

zu übermitteln.

79Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist für in 2022 ausgezahlte Leistungen durch ein im BStBl Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 13a Absatz 3 Satz 2 MV).

80Auf begründeten Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die nach § 13a Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 MV geltende Frist zur Übersendung der Mitteilungen für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens zehn Monate verlängern, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen an die Finanzbehörden nicht rechtzeitig vorliegen (§ 13a Absatz 3 Satz 3 MV).

7.4 Unterrichtung des Betroffenen

81Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten an die Finanzbehörden übermittelt wurden oder noch übermittelt werden (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO).

8. Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)

8.1 Form und Empfänger der Mitteilung

82An bestimmte Empfänger aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 als Aufbauhilfen des Bundes und der Länder aus den Mitteln des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bewilligte Leistungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 87b Absatz 1 AO) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 2 AO) nach Maßgabe des § 93c AO den Finanzbehörden mitzuteilen (§ 15 Absatz 1 Halbsatz 1 MV). Zur Bestimmung der Schnittstelle vgl. § 87b Absatz 2 AO.

83Mitzuteilen sind nach § 14 Absatz 1 Halbsatz 2 MV allerdings nur Leistungen an

  1. Privathaushalte,

  2. gewerbliche Unternehmen, Selbständige und Angehörige der freien Berufe,

  3. Wohnungsunternehmen und Vermieter von Wohnraum,

  4. Vermieter und Verpächter von ganz oder teilweise für eine gewerbliche, selbständige oder freiberufliche Tätigkeit genutzte Gebäude oder Gebäudeteile,

  5. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und ähnliche Betriebe, Betriebe der Fischerei und Aquakultur.

84Nach § 14 Absatz 4 Satz 3 MV können das BMF oder die obersten Finanzbehörden der Länder – über § 2 Absatz 2 MV hinaus – Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 14 Absatz 1 MV zulassen. Vgl. hierzu Anlage 2.

8.2 Inhalt der Mitteilung

85Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilenden Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des betroffenen Steuerpflichtigen).

86Neben den in § 93c Absatz 1Nummer 2 AO genannten Angaben sind nach § 14 Absatz 2 Satz 1 MV auch folgende Angaben mitzuteilen:

  1. die Art und die Höhe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zahlung,

  2. soweit vorhanden, das Objekt, für das die Zahlung bewilligt wurde,

  3. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,

  4. das Datum der Zahlung und

  5. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlung geleistet wurde.

87Werden nach § 14 Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise (freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung) an die mitteilungspflichtige Stelle zurückerstattet, ist diese Minderung der mitzuteilenden Zahlungen bereits bei Erstellung des Datensatzes zu berücksichtigen. Wurde der Datensatz aber bereits übermittelt, ist er nach § 93c Absatz 3 AO zu korrigieren.

88Werden nach § 14 Absatz 2 Satz 1 MV mitzuteilende Zahlungen dagegen erst in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 AO eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen (§ 14 Absatz 2 Satz 2 MV).

8.3 Zeitpunkt der Mitteilung

89Mitteilungen nach § 14 Absatz 1 MV sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nr. 1 AO erst nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle

  • für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen bis zum sowie

  • für in den Folgejahren ausgezahlte Leistungen jeweils bis zum 30. April des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres

zu übermitteln (§ 14 Absatz 3 Satz 1 MV).

90Das BMF kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese Frist durch ein im BStBl Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen (§ 14 Absatz 3 Satz 2 MV).

91Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann ihr die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die Stelle ihren Sitz hat, die nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 MV geltende Frist zur Übersendung der Mitteilungen

  • für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens zehn Monate und

  • für im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate

verlängern, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen an die Finanzbehörden nicht rechtzeitig vorliegen (§ 14 Absatz 3 Satz 3 MV).

8.4 Unterrichtung des Betroffenen

92Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder noch übermitteln wird (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO). Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 AO).

Anlage 1 Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV

Abgeordnete

Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug

Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

Entschädigungsgesetze

  • Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz)

  • Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz)

  • NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Zahlungen nach diesen Gesetzen; dies gilt nicht, soweit die Zahlungen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 EStG sind und an eine unbeschränkt steuerpflichtige Person geleistet werden.

Fremdsprachenassistenten

Zuwendungen aufgrund des Fulbright-Abkommens (§ 3 Nummer 42 EStG) sowie Stipendien i. S. d. § 3 Nummer 44 EStG an ausländische Fremdsprachenassistenten.

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)

Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a dieses Gesetzes.

Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Zahlungen nach § 7 USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr geleistet werden und weniger als 1.500 EUR betragen.

Anlage 2 Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 14 Absatz 4 Satz 3 MV

Soweit folgende, anlässlich der Flutkatastrophe im Juli 2021 aus den Mitteln des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bewilligte Leistungen der Mitteilungspflicht nach § 14 Absatz 1 MV unterliegen, sind gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 MV keine Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übermitteln:

  • Zahlungen an Vereine,

  • Zahlungen an Stiftungen,

  • Zahlungen an Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  • Zahlungen an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Land, Kommune) und

  • Zahlungen an sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur, an der die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist (z. B. Stadtwerke GmbH).

BMF v. - IV D 1 - S 0229/22/10002 :003

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1663
ErbStB 2023 S. 324 Nr. 11
ZAAAJ-49413

1BStBl I S. 799

2BStBl 2023 I S. 42