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MV § 4

1. Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.

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QAAAJ-83381