2. Teil: Mitteilungen
§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen [1] [2]
(1) 1Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen. 2Sie sind für jeden Betroffenen getrennt zu erstellen. 3Sie können auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesen Fällen bedarf das Verfahren der Zustimmung der obersten Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilende Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat. 4Eine Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren findet nicht statt.
(2) 1In Mitteilungen über Zahlungen sind die anordnende Stelle, ihr Aktenzeichen, die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma), die Anschrift des Zahlungsempfängers und, wenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum, der Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), die Höhe der Zahlung, der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung anzugeben. 2Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.
(3) 1In Mitteilungen über Verwaltungsakte sind die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, das Aktenzeichen und das Datum des Verwaltungsakts sowie Gegenstand und Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung und die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma), die Anschrift des Beteiligten und, wenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum anzugeben. 2Die Mitteilungspflicht kann auch durch die Übersendung einer Mehrausfertigung oder eines Abdrucks des Bescheids erfüllt werden. 3In diesem Fall dürfen jedoch nicht mehr personenbezogene Daten übermittelt werden, als nach Satz 1 zulässig ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-51815
1Anm. d. Red.: § 8 Abs. 2 und 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3848) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 6 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v.
(BGBl I S. 2449)
und Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v.
(BGBl I S. 67)
wird § 8 mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
„§ 8 Form, Inhalt und Zeitpunkt
der Mitteilungen
(1)
1Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden nach
Maßgabe des
§ 93c der
Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
2Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den
in
§ 93c
Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben
auch folgende Angaben zu übermitteln:
1. bei
Mitteilungen über Zahlungen:
a) der
Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden
Anspruchs,
b) die
Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
c) der
Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird,
d) das
Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung sowie
e) bei
unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht
wurde.
2. bei
Mitteilungen über Verwaltungsakte der Gegenstand und der Umfang der
Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung.
3Werden
mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise
zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von
§ 93c Absatz 3 der
Abgabenordnung eigenständig und unter Angabe des Datums,
an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist,
mitzuteilen.
(2) 1Mitteilungen nach
§ 6 Absatz 2 sind abweichend von
§ 93c
Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu
übermitteln. 2Mitteilungen nach den §§ 4 und 6
Absatz 1 sind abweichend von
§ 93c
Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung mindestens
vierteljährlich zu übermitteln.
(3)
1Auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle kann
die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle
ihren Sitz hat, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung nach Maßgabe des
§ 93c der
Abgabenordnung verzichten.
2In diesem Fall sind die Mitteilungen nach amtlich
vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr
bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden.“