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Praxisabwicklung | Bestellung eines steuerlichen Kanzleiabwicklers
Für Personen, die weder Steuerberater noch Steuerbevollmächtigte sind oder waren, können keine Abwickler gem. § 70 StBerG bestellt werden.
Nach § 70 Abs. 1 StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben oder eine frühere Bestellung nicht mehr wirksam ist. Weder Wortlaut, Entstehungsgeschichte oder Systematik noch Sinn und Zweck des Gesetzes ermöglichen daher die Bestellung eines Abwicklers ohne den entsprechenden beruflichen Hintergrund eines Verstorbenen. Die Bestellung eines Abwicklers ist nicht einmal für die weiteren nach § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugten vorgesehen, die nicht Mitglieder der Steuerberaterkammer sind. Dies ist b...