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OWiG | Abzüge nach dem Nettoprinzip (§ 17 Abs. 4 OWiG)
Das mit § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG (betrifft die Höhe einer Geldbuße) verwirklichte Nettoprinzip gebietet es, von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen. Abzugsfähig sind diejenigen Aufwendungen, die durch den Erwerbsvorgang veranlasst oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu ahndenden Tat entstanden sind. Erforderlich sind im Rahmen einer nur groben Schätzung nachprüfbare einschlägige Angaben in den Urteilsgründen. Dem Abzug steht es grds. nicht entgegen, dass die Aufwendungen zu einem rechtlich missbilligten Zweck erfolgten. Allein aus der Unzulässigkeit des Verhaltens (hier: Überschreitung der zulässigen Länge und Höhe eines Fahrzeugs) folgt noch kein Abzugsverbot.
Nur das Recht der Einziehung enthält von Gesetzes wegen in Verw...