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SV-Status | Weiterarbeit eines Steuerberaters nach Verkauf seiner Praxis
Arbeitet ein Steuerberater nach Veräußerung seiner sämtlichen Anteile an der Kanzlei weiterhin für diese, ist für die Folgezeit seiner sozialversicherungsrechtlichen Statuszuordnung (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) die Mitarbeit in einem für ihn fremden Unternehmen zu Grunde zu legen.
Der Senat gelangt unter Bewertung der Gesamtumstände und ungeachtet der Bezeichnung des Steuerberaters als „freier Mitarbeiter“ zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung u. a. deshalb, weil der Steuerberater in die Arbeitsabläufe der Kanzlei in „funktionsgerecht dienender Teilhabe“ eingegliedert und somit einem zumindest auch rudimentären Weisungsrecht des Kanzleinachfolgers unterworfen war. Dabei hatte der Steuerberater eine bunte Mischung von Aufgaben übernommen, welche von botenähnlichen Tätigkeiten im Sinn des Austau...