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Vergütung | Bestimmung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit
Wird ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist in einem solchen Fall abweichend von § 32 Abs. 1 RVG nicht nach dem Wert des gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen. Diese Vorgabe gilt nämlich nur, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist.