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Enforcement: BaFin-Prüfungsschwerpunkt 2023 für die Rechnungslegung
Aktueller BaFin-Prüfungsschwerpunkt sowie sonstige Hinweise im Kontext der nationalen und internationalen Vorgaben
Der Beitrag gibt erste Erkenntnisse nach einem Jahr FISG und reiht den nationalen Prüfungsschwerpunkt der BaFin in eine kompakte Darstellung der internationalen ESMA-Prüfungsschwerpunkte ein. Der aktuelle (deutsche) Prüfungsschwerpunkt zur Berichterstattung über Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen (IAS 24) widmet sich der internationalen Rechnungslegung. Der zusätzliche Hinweis der BaFin zur Notwendigkeit nachvollziehbarer und nachprüfbarer Buchführungsunterlagen betrifft wiederum einen handelsrechtlichen GoB.
Theile, DRSC, IDW und BaFin, infoCenter, NWB CAAAE-70733
Welchen zusätzlichen Prüfungsschwerpunkt wählt die BaFin in Abgrenzung zu den ESMA-Prüfungsschwerpunkten?
Wie ist der Hinweis der BaFin zur Notwendigkeit nachvollziehbarer und nachprüfbarer Buchführungsunterlagen zu werten?
Welche Erkenntnisse liefern die ersten Bekanntmachungen der BaFin?
I. Einleitung
1. Fortführung der Bilanzkontrolle durch das FISG (Überblick)
[i]Schubert/Zeitler, Enforcement
2023: Die Prüfungsschwerpunkte der ESMA und BaFin für die Rechnungslegung, PiR
2/2023 S. 45, NWB TAAAJ-32226
Hoffmann/Lüdenbach,
NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl., Herne 2022, § 342b,
NWB OAAAJ-19548 Seit der Reformierung
des Bilanzkontrollverfahrens durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(FISG) erfolgt das
Enforcement kapitalmarktorientierter Unternehmen
nur noch durch die BaFin. Die deutsche
Bilanzkontrolle ist (weiterhin) in ein europäisches
Enforcement-Netzwerk, die sog. European
Enforcers' Coordination Sessions (EECS), sowie eine Funktions- und
Effektivitätskontrolle durch die European Securities and Markets
Authority (ESMA) als unabhängige EU-Behörde eingebettet. Die
innerhalb der BaFin dafür zuständige neue Gruppe
Bilanzkontrolle (Gruppe BilKo) ist seit dem
aktiv und hat am die Bilanzkontrolle vollständig übernommen.
Der Anwendungsbereich der dem
Enforcement-Verfahren unterliegenden Unternehmen hat sich
nicht geändert. Betroffen sind nach § 106 WpHG Unternehmen, für die als
Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der
Herkunftsstaat ist (wie in § 2 Abs. 13 WpHG definiert). Betroffen sind somit
Unternehmen aus dem privatwirtschaftlichen Bereich, die zur Rechnungslegung
verpflichtet sind. Die BaFin nimmt dabei explizit Körperschaften des
öffentlichen Rechts wie Bund und Länder und internationale Organisationen, wie
die Weltbank oder die Europäische Investitionsbank – oder auf deutscher
Ebene die KfW – vom Anwendungsbereich aus, „jedenfalls soweit
diese nicht vergleichbar einem Privatunternehmen am Wettbewerb
teilnehmen“ . Dieses „enge
Begriffsverständnis“ der BaFin wird in Teilen des
Schrifttums kritisiert, da es in der Praxis zu
Abgrenzungsschwierigkeiten kommen könne,
insbesondere wenn bei öffentlichen Unternehmen geprüft werden muss, ob sie
privatrechtsgleich am Wettbewerb teilnehmen.