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DRSC, IDW und BaFin
1. Anwendungsbereich
Wer in Deutschland Jahres- und Konzernabschlüsse aufstellen muss, macht dies nach den Vorschriften des HGB. Was jenseits des Handelsrechts passiert ist für deutsche Unternehmen irrelevant. Aber stimmt das?
Nein. Die prominenteste Abweichung von den HGB-Vorschriften besteht für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS ) aufstellen müssen. Nicht-kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben dagegen die Wahl: Sie können einen IFRS-Konzernabschluss oder einen HGB-Konzernabschluss aufstellen.
Aber auch wer keinen (verpflichtenden oder freiwilligen) IFRS-Konzernabschluss aufstellt, sondern „nur“ einen HGB-Jahres- und/oder Konzernabschluss, kommt u. U. mit Rechnungslegungsvorschriften oder zumindest Rechnungslegungsstellungnahmen abseits des HGB in Berührung. Solche Stellungnahmen werden von privaten Organisationen erarbeitet und verbreitet. Bei den beiden wichtigsten deutschen privatrechtlichen Rechnungslegungsorganisationen handelt es sich um das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW). Bis 2021 gab es auch noch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Sie wurde im Zuge des Wirecard-Skandals aufgelöst; ihre Hauptaufgabe, das Enforcement von Rechnungslegungsgrundsätzen, ist seit 2021/2022 auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergegangen. Im Folgenden wird erläutert, was diese Organisationen sind, was sie machen und für wen deren jeweiligen Verlautbarungen relevant sind.
2. DRSC
2.1. Allgemeines
Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom wurde mit § 342 HGB a. F. – ohne materielle Inhaltsänderung seit verschoben in § 342q HGB – die Rechtsgrundlage geschaffen, hoheitliche Aufgaben auf ein privates Rechnungslegungsgremium zu übertragen. Dieses private Rechnungslegungsgremium ist das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) aufgrund seiner vertraglichen Anerkennung durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ). Das DRSC hat u. a. die gesetzliche Aufgabe, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln, das BMJ zu beraten und die Bundesrepublik in internationalen Standardisierungsgremien zu vertreten (§ 342 Abs. 1 HGB). Präsident des DRSC ist seit WP/StB Georg Lanfermann.
Mitglied beim DRSC kann jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegt oder sich mit Rechnungslegung befasst. Unterteilt werden die Mitglieder in die Segmente