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NWB-EV Nr. 3 vom Seite 87

Besteuerung von Grundstückseigentümern – Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

Teil 2: Update 2021/2022

Prof. Dr. Alois Th. Nacke

Der Beitrag behandelt wichtige Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte einerseits im Bereich der Einkünfte aus § 23 EStG sowie andererseits Verwaltungsanweisungen und schließt an den ersten Teil der zweiteiligen Beitragsreihe in NWB-EV 2/2023 S. 38 an.

Teil 1 des Beitrags „Besteuerung von Grundstückseigentümern – Aktuelle Rechtsprechung“ von Nacke finden Sie hier: NWB EAAAJ-31580

Kernaussagen
  • Mindestens erforderlicher Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beträgt nach Ansicht des BFH ein Jahr und zwei Tage.

  • Messezimmervermietung kann zu einer Steuerpflicht im Rahmen des § 23 EStG führen.

  • Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz hat Folgen für die Vermietung über Airbnb.

  • Erleichterungen der Verwaltung bei der Vermietung und Unterbringung von Kriegsflüchtlingen.

I. Finanzgerichtliche Entscheidungen

1. Zur zeitlichen Komponente der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Rechtsprechung: und Beschluss v.  - IX B 17/22

a) Problemstellung

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kommt eine Besteuerung aus dem Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren (siehe § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 22 Nr. 2 EStG) dann nicht in Betracht, wenn „Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“. In den beiden Verfahren des BFH ging es um die Frage, was mit dem Wort „Jahr“ im Satz 3 von gesetzgeberischer Seite gemeint ist. Ist damit das Kalenderjahr oder der zeitliche Umfang eines Jahres gemeint?

b) Entscheidung

Die in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, „ob mit dem nicht genauer spezifiziertem 'Jahr der Veräußerung' des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch ein Abschnitt von 365 Tagen bzw. 12 Monaten gemeint sein kann“, ist bereits geklärt. Sie ist nach Ansicht des BFH zu verneinen.

Für die Steuerbefreiung ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen ausreichend, wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht. Wird die maßgebliche Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung indes überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alternative 2 EStG nicht zur Anwendung. Maßgebend sind das Kalenderjahr der Veräußerung und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre, und nicht der zeitliche Umfang eines Jahres.

c) Rechtsfolgen für die Praxis

Die Lösung des BFH ist zu begrüßen. Sie entspricht nicht nur seiner bisherigen Rechtsprechung, sondern erleichtert auch in der Praxis die konkrete Berechnung.

S. 88Oben stehendes Schaubild gibt die Kernaussage dieser Rechtsprechung wieder. Der erforderliche Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss danach mindestens ein Kalenderjahr und zwei Tage umfassen.

2. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Nutzung durch unterhaltsberechtigte Kinder

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30 Tage

Seiten: 6
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