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Besteuerung von Grundstückseigentümern – Update 2024/2025
Teil 1: Aktuelle Rechtsprechung zu § 21 EStG
Der Beitrag schließt an NWB-EV 5/2024 S. 129 ff. ( NWB AAAAJ-65669) und NWB-EV 6/2024 S. 166 ff. ( NWB OAAAJ-67669) an und behandelt im vorliegenden Teil 1 wichtige Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). In Teil 2 (erscheint in NWB-EV 5/2025) geht es um Verwaltungsanweisungen zu § 21 EStG und um gerichtliche Entscheidungen zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG).
Nutzungsentschädigungen können nur auf den Zeitraum, für den sie gezahlt worden sind, nach § 11 EStG verteilt werden, wenn der betreffende Nutzungszeitraum zumindest bestimmbar ist.
Beiträge zur Erhaltungsrücklage nach dem WEG 2020 sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Erst mit ihrer Verausgabung können sie steuerlich geltend gemacht werden. Die neue im WEG 2020 festgeschriebene Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentumsgemeinschaft ändert daran nichts.
Der Schuldzinsenabzug kann nach Auffassung eines Finanzgerichts eingeschränkt sein, wenn der Steuerpflichtige Anteile am Grundstück vorher auf Dritte überträgt, ohne dass der Dritte die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag auch zumindest anteilig mitübernimmt.
I. Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte zu § 21 EStG
1. Nutzungsentschädigungen für Ausgleichsflächen
Rechtsprechung:
a) Sachverhalt
A erzielte nach Beendigung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Flächen. 2017 schloss er mit einer X-GmbH einen Nutzungsvertrag, aufgrund dessen A der X-GmbH für naturschutzrechtliche Ausgleichmaßnahmen und zur Generierung von Ökopunkten diese Flächen überlies. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. A begehrt eine Verteilung der Nutzungsentschädigungen auf 20 Jahre. Zunächst behandelte das Finanzamt die Einnahmen als „sonstige Einkünfte“. Später ordnete das Finanzamt diese als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu und korrigierte die bisherigen Steuerbescheide. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da eine feste Laufzeit des Vertrages nicht bestimmbar sei.