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Änderungen des Steueroasen-Abwehrgesetzes durch das JStG 2022
Zweifelsfragen und Neuerungen bei der erweiterten Quellensteuer
Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) setzte der deutsche Gesetzgeber vom Rat der Europäischen Union gebilligte Legislativ- und Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung ab dem um, mit denen im Inland ansässige Personen und Unternehmen davon abgehalten werden sollen, Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (im weitesten Sinne „Steueroase“) fortzusetzen oder aufzunehmen. Zu den Legislativmaßnahmen gehören u. a. die erweiterte Quellenbesteuerung bei bestimmten (Dienst-)Leistungsentgelten (§ 10 StAbwG), mit der bestimmte Vergütungen über den abschließenden Katalog des § 49 EStG hinaus zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften erklärt werden, sofern der Vergütungsempfänger in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Dabei kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob es sich bei den Beteiligten um nahestehende Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG oder um fremde Dritte handelt. Bei dieser erweiterten Quellenbesteuerung wurden im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 vor allem zum sachlichen Anwendungsbereich klarstellende Ausnahmen in das Gesetz aufgenommen. Darüber hinaus wird die bisherige Registerfallbesteuerung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG) nunmehr in diesem Gesetz vor allem für Drittlizenzsachverhalte unbefristet fortgeführt. Der Beitrag befasst sich mit einigen Zweifelsfragen bei der erweiterten Quellenbesteuerung und den dazu ergangenen Änderungen durch das JStG 2022.
Die durch das JStG 2022 beim StAbwG vorgenommenen klarstellenden Änderungen führen überwiegend zu Steuerentschärfungen und sind deshalb zu begrüßen.
Die Registerfallbesteuerung für Drittlizenzsachverhalte wird bei Beteiligung eines in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Vergütungsempfängers unbefristet fortgeführt und kann für im Ausland ansässige Vertragsbeteiligte zu überraschenden deutschen Abzugssteuerpflichten führen.
Das Steuerabzugsverfahren nach § 10 StAbwG weist einige Besonderheiten gegenüber dem Verfahren nach § 50a EStG auf. Wird ein Steuerabzug unterlassen, haftet der Vergütungsschuldner mit einem Steuersatz von 17,82 % zuzüglich 0,98 % Solidaritätszuschlag bezogen auf die gezahlte Vergütung.S. 128