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NWB Nr. 4 vom Seite 247

Neuregelung sog. Registerfälle durch das JStG 2022

Überblick zur neuen Rechtslage und Erstüberlegungen zu praktischen Auswirkungen

Prof. Dr. iur. Gerhard Kraft

[i]Hörster, NWB 2/2023 S. 86Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) bringt wesentliche Neuerungen der Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht im Kontext von Rechteüberlassungen, mithin der sog. Registerfälle. Die bislang sehr weiten, derartige Registerfälle regelnden Bestimmungen wurden im Hinblick auf ihre Reichweite eingeengt. Konkret geht es um die Rechtsfolgen bei beschränkt Steuerpflichtigen, wenn die bestimmten Rechteüberlassungen zugrunde liegenden Rechte in inländische Register eingetragen sind. Ob damit eine für die Besteuerungspraxis handhabbare Rechtslage geschaffen wurde, muss die Zukunft zeigen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelungen.

I. Maßnahme zum Bürokratieabbau

[i]Abschaffung der Registerfälle für die ZukunftDas Jahressteuergesetz 2022 v.  (JStG 2022, BGBl 2022 I S. 2294) bringt eine für die grenzüberschreitende Besteuerungspraxis bemerkenswerte Neuregelung der sog. Registerfälle. Ausweislich der in den Gesetzesmaterialien ( BT-Drucks. 20/3879 S. 1) aufgelisteten Einzelmaßnahmen sind eine weitgehende Abschaffung der Registerfälle für die Zukunft und die rückwirkende Abschaffung der Registerfälle für Drittlizenzen beabsichtigt.

[i]Steueraufkommen vs. BürokratieaufwandWar das Steueraufkommen aus den Registerfällen nach bisheriger Rechtslage zwar eher als marginal zu beurteilen, da viele Fälle von vornherein nicht in Deutschland zu besteuern waren, traf die betroffenen Unternehmen aber eine enorme Bürokratie. Denn in jedem Einzelfall, in dessen Rahmen eine ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns Lizenzvereinbarungen mit anderen Tochtergesellschaften oder Dritten im Ausland einging, war zu prüfen, ob ein im Inland registriertes Recht betroffen war und dafür eine amtliche Freistellung und eine Steueranmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzugeben waren. Schon bislang stand außer Frage, dass dies erheblichen innerbetrieblichen – und gemessen am Steueraufkommen demzufolge unnötigen – Bürokratieaufwand bedeutete. Auch auf Seiten der Finanzverwaltung könnte sich die Begeisterung über die bisherige Situation betreffend die Registerfälle in Grenzen gehalten haben, wie die weiter unten kursorisch wiedergegebene Einschätzung des BMF in seinem am veröffentlichten Evaluationsbericht (https://go.nwb.de/qh2jw) vermuten lässt.

Vor dem Hintergrund der aktuellen legislativen Entwicklungen verstehen sich die nachfolgenden Ausführungen einerseits als einführende Analyse der Neuregelung. Verbunden damit ist ein Blick auf sich abzeichnende praxisrelevante Problembereiche.S. 248

II. Hintergrund der bisherigen Entwicklungen vor der gesetzlichen Neuregelung

1. Vorangegangene Fachdiskussion

[i]Kraft/Hohage, NWB 26/2021 S. 1885 Seit dem Jahr 2020 hat sich in der internationalen Steuerkommunität in Deutschland eine Diskussion zur Reichweite der deutschen beschränkten Steuerpflicht entwickelt, in deren Kontext es zentral um die Reichweite (u. a.) des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG (sowie des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) und der darin enthaltenen Formulierung ging, wonach tatbestandsauslösend nach Doppelbuchst. aa die Vermietung und Verpachtung oder nach Doppelbuchst. bb die Veräußerung von Rechten ist, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind. Die Kontroverse zirkulierte um die Problematik, ob nach dem weiten Wortlaut des Gesetzes auch solche Lizenzierungs- oder Veräußerungsvorgänge in Deutschland der Besteuerung unterworfen werden können, deren einziger Inlandsbezug in der inländischen Registrierung des überlassenen oder übertragenen Rechts besteht (Registerfälle). Insoweit wird auch vom „Registerprinzip“ als Anknüpfungspunkt der beschränkten Steuerpflicht gesprochen (vgl. die ausführliche Diskussion bei Ehlermann/Wehnert, ISR 2022 S. 348, 350; Cloer/Heckerodt, FR 2021 S. 709; Gosch, Handelsblatt v. ; Gosch, DK 2020 S. 344; Kraft/Hohage, ).

[i]Kraft in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 7. Aufl. 2022, § 49, NWB DAAAH-96785 Der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG sowie der des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG stellen sich recht undramatisch dar. Immerhin ließen die Wortfassungen der einschlägigen Bestimmungen nahezu ein Jahrhundert lang nicht vermuten, dass ihnen eine derartige Sprengkraft beigelegt werden könnte, wie dies die jüngste Vergangenheit gezeigt hat. Auch ist davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber des EStG 1925 in der seinerzeit noch in § 3 verorteten Registerregelung gewiss nicht im Blick hatte, dass sich entsprechend inlandsbezogene Einkünfte aus dem sog. Registerprinzip auch im Ausland verwirklichen können (Kraft/Hohage, ; s. auch Gosch, Handelsblatt v. ). Gleichwohl ließ das Gesetz in seiner bisherigen Fassung im Bereich von Rechteüberlassungen einen inländischen Registereintrag als territoriales Anknüpfungsmerkmal der beschränkten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht genügen. Weder die steuerliche Ansässigkeit des Rechteüberlassers noch die des Rechtsträgers, dem das Recht entgeltlich überlassen wird, war danach erheblich.

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