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BMF klärt Anwendungsgrundsätze zum Steueroasen-Abwehrgesetz
Analyse des Entwurfs eines BMF-Schreibens v. 30.11.2023
[i]BMF, Schreiben v. 30.11.2023 - IV B 5 - S 1308/22/10008 :004, NWB KAAAJ-53620 Mit dem grds. ab dem anzuwendenden Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) schuf der Gesetzgeber zwar ein eigenständiges Stammgesetz; dieses kann jedoch oft nur im Gesamtzusammenhang mit anderen Vorschriften des Außensteuerrechts sowie des Außensteuergesetzes zutreffend angewendet werden. Das Gesetz hat mittlerweile in der Praxis zu vielfältigen Zweifelsfragen bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften geführt, zu denen das BMF nunmehr mit einem Schreiben in 89 Randziffern und 13 Beispielen die Sichtweise der Finanzverwaltung darlegt. Nachfolgend soll auf die hervorzuhebenden Klarstellungen sowie Neuerungen eingegangen werden, die den Gesetzeswortlaut oder die Gesetzesbegründung zu den Abwehrmaßnahmen des StAbwG seitens der Finanzverwaltung verdeutlichen sollen. Ergänzend werden auch die Ausführungen des BMF in dem neuen Anwendungserlass zum Außensteuergesetz (AEAStG) zur verschärften Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG) beleuchtet.
Die Anwendbarkeit der Regelungen des StAbwG dürfte in der Praxis für einige inländische Vergütungsschuldner überraschend sein, so dass sich in derartigen Fällen das Risiko einer Haftungsinanspruchnahme materialisieren kann.
Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug erscheint teilweise fragwürdig, da einerseits von den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gesprochen wird, andererseits die gesamten Einnahmen des ausländischen Vergütungsgläubigers (beim Warenhandel die erzielten Umsatzerlöse) der Abzugssteuer unterliegen.
Die Ausführungen in dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des StAbwG sind teilweise nicht abgestimmt bzw. widersprüchlich zu den Aussagen des BZSt auf dessen Website unter „Fragen und Antworten“ zu § 10 StAbwG.