Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 178 BewG Begriff der unbebauten Grundstücke
R B 178 ErbStR 2019; H B 178 ErbStH 2019.
Stöckel , Bewertung eines bebauten Grundstücks – Behebbare Baumängel und Bauschäden oder dem Verfall preisgegeben?, NWB 5/2001 S. 277 NWB NAAAA-84329; Roscher , Grundbesitzbewertung bei fehlenden Bodenrichtwerten, DStR 2012 S. 122; siehe weitere Literatur zu Vor §§ 176–198 BewG.
A. Bedeutung der Vorschrift und Anwendungszeitraum
1Bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden für die Bewertung inländischer Grundstücke unbebaute (§ 178 BewG) und bebaute (§ 180 BewG) Grundstücke unterschieden. § 178 BewG definiert, was unter einem unbebauten Grundstück zu verstehen ist. Die Zuordnung zu den unbebauten und bebauten Grundstücken entscheidet über die anzuwendenden Bewertungsregelungen. Unbebaute Grundstücke werden nach § 179 BewG und bebaute Grundstücke nach §§ 181 ff. BewG bewertet.
2 § 178 BewG bezieht sich nur auf die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sowie auf Betriebsgrundstücke nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG (§ 157 Abs. 3 BewG). Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgen gem. § 167 Abs. 1 BewG nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken (§§ 182–196 BewG) gelten. § 178 BewG wurde mit dem ErbStRG in das BewG eingefügt. Für den Anwendu...