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NWB Nr. 52 vom Seite 3706

Wann ist eine Rechnung berichtigungsfähig?

BFH zur Rückwirkung einer Rechnungskorrektur bei fehlerhafter Annahme der Reverse-Charge-Regelung

Andreas Fietz und Pia Brohl

[i]BFH, Urteil v. 7.7.2022 - V R 33/20, NWB WAAAJ-24472 Obwohl der EuGH im Jahr 2016 die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug und die Wirkung von Rechnungskorrekturen aus Sicht Deutschlands deutlich lockerte, bleiben in der Praxis noch viele Einzelfragen offen. Der BFH hält in seiner jüngsten Rechtsprechung (, NWB WAAAJ-24472) an den Voraussetzungen für eine berichtigungsfähige Rechnung fest. Er schließt einen rückwirkenden Vorsteuerabzug aus, wenn der Leistende unter Annahme der Reverse-Charge-Regelung nach § 13b Abs. 1 UStG ursprünglich eine Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis ausstellte. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Einzelheiten des Urteils im Hinblick auf die Historie des Vorsteuerabzugs bei Rechnungskorrekturen sowie dessen Auswirkungen auf die Praxis und gibt einen Ausblick auf anhängige Verfahren.

I.

[i]Ursprüngliche Rechnungen ohne gesonderten Steuerausweis Der BFH musste jüngst darüber entscheiden, ob ein rückwirkender Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn die ursprüngliche Rechnung keinen gesonderten Steuerausweis enthielt (, NWB WAAAJ-24472). Im Streitfall erbrachten mehrere deutsche Unternehmen Dienstleistungen an die Klägerin mit Sitz in Luxemburg. Aufgrund des Sitzes der Klägerin im Ausland gingen die Parteien davon aus, dass ihre Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG/Art. 44 MwStSystRL in Luxemburg steuerbar sind und die Steuerschuld unionsrechtlich nach Art. 196 MwStSystRL auf die Klägerin übergeht. Die leistenden Unternehmer stellten entsprechend Rechnungen ohne gesonderten S. 3707Steuerausweis an die Klägerin aus. Die Rechnungen enthielten teils den Hinweis „Reverse Charge“ oder „steuerfrei“ und teilweise keinen Hinweis und die Angabe „0 %“ Umsatzsteuer.

[i]Klägerin machte rückwirkend Vorsteuer aus berichtigten Rechnungen geltendIm Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass sich die geschäftliche Leitung der Klägerin tatsächlich im Inland befindet. Die von den Unternehmern erbrachten Leistungen sind folglich in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Die leistenden Unternehmer berichtigten anschließend ihre Rechnungen und stellten erstmalig Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis aus. Die Klägerin machte den Vorsteuerabzug rückwirkend im Voranmeldungszeitraum der erstmaligen Rechnungsstellung geltend. Das Finanzamt versagte den rückwirkenden Vorsteuerabzug.

[i]Laut BFH schließt der fehlende gesonderte Steuerausweis in der ursprünglichen Rechnung die Rückwirkung ausIm Gegensatz zum vorgehenden Niedersächsischen FG (Urteil v.  - 11 K 324/19, NWB QAAAH-65862) folgte der BFH dem Finanzamt und versagte den rückwirkenden Vorsteuerabzug aus den berichtigten Rechnungen. In den ursprünglichen Rechnungen fehlte die Angabe zum gesonderten Steuerausweis, weshalb die Rechnungskorrektur nach Auffassung des BFH keine Rückwirkung entfalten kann.

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