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Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte – Risiken bei unvollständiger Rechnung
EuGH, Urteil v. 8.12.2022 - Rs. C-247/21 „Luxury Trust“
[i]EuGH, Urteil v. 8.12.2022 - Rs. C-247/21 „Luxury Trust Automobil“, NWB ZAAAJ-29636 Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte (im deutschen Recht in § 25b UStG geregelt) macht es unter bestimmten Voraussetzungen in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft von (im Prinzip) drei Parteien möglich, dem zweiten Lieferer in der Kette (Zwischenhändler) die umsatzsteuerliche Registrierung in dem EU-Mitgliedstaat zu ersparen, in dem die Beförderung oder Versendung der Ware endet (Zielstaat). Das wird vor allem dadurch erreicht, dass bei Anwendung der Vereinfachungsregelung der innergemeinschaftliche Erwerb des Zwischenhändlers im Zielstaat als besteuert gilt und die Steuerschuld auf die sich anschließende Inlandslieferung auf seinen Kunden (den letzten Abnehmer) übergeht. Zu den Voraussetzungen dieser Vereinfachungsregelung zählt jedoch ein Hinweis in der Rechnung, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Fehlt dieser Hinweis, kann diese Unterlassung, so geringfügig sie zunächst auch erscheint, den Zwischenhändler teuer zu stehen kommen. Dies zeigt das hier besprochene EuGH-Urteil.
Nach Auffassung des EuGH führt ein fehlender Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft in der Rechnung des Zwischenhändlers an den letzten Abnehmer im Rahmen der Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte dazu, dass deren Rechtsfolgen entfallen.
In diesem Fall kommen offenbar nicht die Rechtsfolgen der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte zum Tragen, sondern die allgemeinen Rechtsfolgen, die sich bei sonst gleichem Sachverhalt ergeben würden – was i. d. R. eine Registrierungspflicht des Zwischenhändlers im Zielstaat wegen des dort ausgeführten innergemeinschaftlichen Erwerbs und der dort ausgeführten Inlandslieferung bedeutet. Hinzu kommt regelmäßig eine Steuerschuld für einen „fiktiven“ innergemeinschaftlichen Erwerb im Staat, der die vom Zwischenhändler verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgegeben hat.
Nach Auffassung des EuGH lässt sich die Rechnung nicht mit Rückwirkung korrigieren. Sollte eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts überhaupt möglich sein, wirkt sie sich offenbar also erst zum Zeitpunkt der „Korrektur“ aus, nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abrechnung.S. 240