BMF - III C 3 - S 7015/22/10001 :001 BStBl 2022 I S. 1694

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen)

Bezug: BStBl 2021 I S. 2504

Bezug:

Bezug: BStBl 2022 I S. 60

Bezug: BStBl 2022 I S. 1208

Bezug:

Bezug: BStBl 2021 I S. 1087

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem (2021/1197525) -, BStBl 2021 I S. 2504, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom (BGBl 2022 I S. 1743 [1]) und das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom (BGBl 2022 I S. 1838) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7270/19/10001 :003 (2022/1241444), BStBl 2022 I S. 1688, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände“ die Angabe „4.29.1. Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder“ eingefügt.

  2. Abschnitt 1.5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks führt zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in bestehende Mietverträge vom Veräußerer ein Vermietungsunternehmen übernimmt oder die Vermietungstätigkeit des Veräußerers durch eigene abgeschlossene Mietverträge fortführt (vgl. , BStBl 2022 II S. 34).“

  3. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      3,57 €
      Zahlung des Arbeitnehmers
      1,00 €
      maßgeblicher Wert
      3,57 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer
      (Steuersatz 19 %)
      ./.0,57
      Bemessungsgrundlage
      3,00

      Beispiel 2:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      3,57 €
      Zahlung des Arbeitnehmers
      3,80 €
      maßgeblicher Wert
      3,80 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer
      (Steuersatz 19 %)
      ./.0,61
      Bemessungsgrundlage
      3,19 €“

    2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2022 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I 2022 S. 60).“

  4. In Abschnitt 2.9 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

    3§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG bewirkt nicht, dass ein im Freihafen ansässiger Unternehmensteil als im Inland ansässig gilt (vgl. , BStBl II 2021 S. 782).“

  5. In Abschnitt 2.10 Abs. 1 Satz 5 wird der vierte Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Artikel 5 MwStVO)“.

  6. In Abschnitt 3.5 Abs. 3 Nummer 16 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Artikel 8 und 9 MwStVO)“.

  7. Abschnitt 3.6 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Eine in erster Linie zur Förderung der Bewirtung bestimmte Infrastruktur muss nicht einer ausschließlichen Nutzung durch die verzehrenden Kunden vorbehalten sein; darauf, dass die Einrichtung zugleich auch als Aufenthaltsraum, Warte-oder Treffpunkt genutzt werden kann, kommt es insoweit nicht an (vgl. , BStBl II 2022 S. 219).“

      bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:

      10Maßgeblich ist, ob die unterstützenden Dienstleistungen neben der Abgabe der Speisen mehr als nur einen geringfügigen personellen Einsatz erfordern (beispielsweise um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und ggf. zu reinigen); nicht zu berücksichtigen ist daher die bloße Bereitstellung behelfsmäßiger Verzehrvorrichtungen, wie z. B. Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit oder Stehtische.“

    2. In Absatz 5 Satz 4 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. BFH-Urteile vom – V R 15/17, BStBl II 2021 S. 403 , und vom – V R 42/20, BStBl II 2022 S. 219)“.

    3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die in den Absätzen 1 bis 5 dargestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für Imbissstände wie für Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten („Essen auf Rädern“) sowie Bäckereifilialen in „Vorkassenzonen“ von Supermärkten (vgl. (XI R 25/19), BStBl II 2022 S. 417).“

      bb) In Beispiel 2 Satz 6 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

      (vgl. , Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach)“.

      cc) Beispiel 16 wird wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 6 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

      (vgl. , Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach)“.

      bbb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      7Die gemeinsam genutzte Infrastruktur ist allen Unternehmern zuzurechnen, auch wenn es sich um die Einrichtung des Einkaufszentrumsbetreibers handelt (vgl. , BStBl II 2022 S. 219).“

  8. In Abschnitt 3.8 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Bauwesenversicherung“ durch das Wort „Bauleistungsversicherung“ ersetzt.

  9. Abschnitt 3.10 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 15 wird im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 15.2b Abs. 3 Sätze 11 und 12“ durch die Angabe „Abschnitt 15.2b Abs. 3 Sätze 9 und 10“ ersetzt.

    2. In Nummer 17 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    3. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 angefügt:

      18. zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen Zahlungskarten erhobenen Kartenpfandes vgl. Abschnitt 4.8.7 Abs. 2 Satz 7 und , BStBl 2022 II S. 582.

  10. In Abschnitt 3.12 Abs. 6 Satz 2 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(Ladescheine, Lagerscheine, Konnossemente, §§ 448, 475g, 524 HGB)“.

  11. Abschnitt 3.18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Ein Unternehmer gilt nur dann im Hinblick eines Ausschlusses der Regelung des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG als im Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn sich der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (Artikel 10 MwStVO) im Gemeinschaftsgebiet befindet oder er dort über eine feste Niederlassung (Artikel 11 MwStVO), einen Wohnsitz (Artikel 12 MwStVO) oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort (Artikel 13 MwStVO) verfügt.“

    2. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

      5Allein das Vorhalten einer zustellfähigen Postanschrift reicht für die Begründung einer Ansässigkeit nicht aus .

    3. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6.

  12. Abschnitt 3a.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 25 MwStVO)“.

      bb) In Satz 6 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 10 MwStVO)“.

      cc) In Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 12 MwStVO)“.

      dd) In Satz 11 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 13 MwStVO)“.

    2. In Absatz 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , Berkholz, vom , C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, vom , C-190/95, ARO Lease, und vom , C-260/95, DFDS, und Artikel 11 MwStVO)“.

    3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Im fünften Spiegelstrich werden die Worte „der EG“ durch die Worte „des Gemeinschaftsgebiets“ ersetzt.

      bb) Im sechsten Spiegelstrich wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 28 MwStVO)“.

  13. Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 1 dritter Spiegelstrich wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 25 MwStVO)“.

    2. In Absatz 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 21 MwStVO)“.

    3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 21 Abs. 2 MwStVO)“.

      bb) In Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStVO)“.

      cc) In Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStVO)“.

    4. In Absatz 8 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 19 Abs. 3 MwStVO)“.

    5. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 55 Abs. 1 MwStVO)“.

      bb) In Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 2 MwStVO; zu den Leistungen, die ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bezogen werden, siehe im Einzelnen Absatz 11a)“.

      cc) In Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a MwStVO)“.

      dd) In Satz 6 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b MwStVO)“.

      ee) In Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 18 Abs. 2 MwStVO)“.

    6. In Absatz 11 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 18 Abs. 3 MwStVO)“.

    7. In Absatz 17 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. auch Artikel 27 MwStVO)“.

  14. Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Erforderlich ist jedoch grundsätzlich, dass die Dienstleistung mit einer zumindest beabsichtigten Veränderung des rechtlichen Status des Grundstücks zusammenhängt.“

    2. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

      5Bei der Ausgabe beglaubigter/amtlicher Grundbuchauszüge stellt das Grundstück einen zentralen und wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung dar, so dass diese ungeachtet des Verwendungszwecks als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen ist.

    3. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6.

  15. Abschnitt 3a.5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 39 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStVO)“.

      bb) In Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 39 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 und Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 MwStVO)“.

      cc) In Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 3 MwStVO)“.

      dd) In Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 39 Abs. 3 MwStVO)“.

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 38 Abs. 1 MwStVO)“.

      bb) In Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 38 Abs. 2 MwStVO)“.

      cc) In Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 38 Abs. 3 MwStVO)“.

    3. In Absatz 6 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 40 MwStVO)“.

  16. In Abschnitt 3a.6 Abs. 11 Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Artikel 8 und 34 MwStVO)“.

  17. Abschnitt 3a.7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 30 MwStVO)“.

    2. In Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 31 Buchstabe b MwStVO)“.

    3. In Satz 4 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 31 Buchstabe a MwStVO und Abschnitt 3a.2)“.

  18. Abschnitt 3a.7a wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 32 Abs. 1 und 2 MwStVO)“.

      bb) In Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 33 MwStVO)“.

    2. Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 32 Abs. 3 MwStVO)“.

  19. In Abschnitt 3a.9 Abs. 14 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Artikel 41 MwStVO)“.

  20. In Abschnitt 3a.12 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Artikel 7 sowie Anhang I MwStVO)“.

  21. In Abschnitt 3d.1 Abs. 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Artikel 16 MwStVO)“.

  22. In Abschnitt 4.3.6 Satz 3 Nummer 5 Buchstabe b wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Abschnitt 4.3.4 Abs. 5 bis 7 und 9)“.

  23. Abschnitt 4.8.5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Zu den nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreien Umsätzen im Einlagengeschäft gehören z. B. die Verwahrung des Kontoguthabens, die Kontoführung, Kontenauflösungen, Kontensperrungen und sonstige mittelbar mit dem Einlagengeschäft zusammenhängende Leistungen, die durch Kontogebühren oder durch den Einbehalt negativer Einlagezinsen aus der Einlage des Leistungsempfängers vergütet werden.“

  24. In Abschnitt 4.8.7 Abs. 2 wird nach Satz 6 folgender Satz 7 angefügt:

    7Bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand handelt es sich nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadensersatz, sondern um Entgelt für eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 18 und , BStBl 2022 II S. 582).

  25. Abschnitt wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 10 Satz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      2. die Unternehmensgröße des Zielunternehmens entspricht zum Zeitpunkt der ersten Wagniskapitalfinanzierung einem qualifizierten Portfoliounternehmen nach Artikel 3 Buchstabe d Unterbuchstabe i im Sinne der EuVECA-Verordnung nach Satz 1,

      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      3. das Zielunternehmen hat seinen Sitz in einem Gebiet nach Artikel 3 Buchstabe d Unterbuchstabe iv im Sinne der EuVECA-Verordnung nach Satz 1,

    2. Absatz 17 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Worte „außen stehenden“ durch das Wort „außenstehenden“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Worte „außen stehenden“ durch das Wort „außenstehenden“ und die Worte „außen stehende“ durch das Wort „außenstehende“ ersetzt.

    3. Absatz 20 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte „außen stehenden“ durch das Wort „außenstehenden“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Worte „außen stehenden“ durch das Wort „außenstehenden“ und der Verweis „Absatz 17 Nr. 4 Buchstabe a bis d“ durch den Verweis „Absatz 19 Nr. 4 Buchstabe a bis d“ ersetzt.

  26. Abschnitt 4.11b.1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    a) Beispiel 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Das Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,85 €.“

    a) Beispiel 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Das Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,85 €.“

  27. In Abschnitt 4.13.1 Abs. 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§ 18 WoEigG)“.

  28. In Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Artikel 44 MwStVO)“.

  29. In Abschnitt 4.21.3 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    (vgl. , BStBl 2021 II S. 964)“.

  30. In Abschnitt 4.21.4 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(BFH-Urteile vom – V R 25/84, BStBl II 1990 S. 98 , und vom – V R 25/20, BStBl II 2022 S. 131)“.

  31. In Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteile vom – V R 25/08, BStBl II 2010 S. 15 , und vom – V R 39/20, BStBl 2021 II S. 964)“.

  32. Nach Abschnitt 4.28.1 wird folgender Abschnitt 4.29.1 eingefügt:

    4.29.1. Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder

    Zur Befreiung der Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder vgl. BStBl 2022 I S. 1208.

  33. Abschnitt 6.3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Wohnort ist der Ort, an dem sich der Abnehmer für längere Zeit eine Wohnung genommen hat und der nicht nur auf Grund subjektiver Willensentscheidung, sondern auch bei objektiver Betrachtung als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist (, BStBl II 1976 S. 80).“

  34. Abschnitt 6.5 Abs. 5 wird gestrichen.

  35. Abschnitt 6.8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Er kann auch auf Grund der bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen, z. B. Versendungsbeleg, Ausfuhrbescheinigung des beauftragten Spediteurs oder Bestätigung der den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle, dem Unternehmer eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster ausstellen; hinsichtlich dieses Musters wird auf das BStBl I 2022 S. 1685, verwiesen.“

  36. Abschnitt 6.11 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

    2Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für die Gegenstände allgemein verwendete Bezeichnung, die den Erfordernissen von Kaufleuten im Sinne des HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird, z. B. auch eine Markenartikelbezeichnung. 3Ob eine Bezeichnung handelsüblich ist, ist unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen und dem Wert der einzelnen Gegenstände im Einzelfall zu bestimmen. 4Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z. B. Geschenkartikel, reichen grundsätzlich nicht aus (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 15).“

  37. Abschnitt 6b.1 Abs. 24 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Absätze 1 bis 23 gelten demnach nicht für die Lieferung gemäß § 6b UStG, deren Warentransport durch Beförderung oder Versendung nach dem in das oder aus dem Vereinigte(n) Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) erfolgt.“

    2. Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      8Für Fälle im Sinne des § 6b Abs. 6 UStG, deren Warenbeförderung oder - versendung aus dem oder in das Vereinigte(n) Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) vor dem endet, gilt Satz 3 entsprechend.“

  38. In Abschnitt 10.1 Abs. 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Artikel 42 MwStVO)“.

  39. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

    8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2022 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2022 I S. 137.“

  40. In Abschnitt 12.9 Abs. 14 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§ 28 RennwLottG)“.

  41. Abschnitt 12.11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Davon ist auszugehen, wenn das Heilbad im Einzelfall nach § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog als Heilmittel selbständig verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine Verordnung tatsächlich vorliegt.“

  42. Abschnitt 12.15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 12.13 Abs. 5 Satz 5“ durch die Angabe „Abschnitt 12.13 Abs. 5 Satz 9“ ersetzt.

    2. In Satz 5 wird die Angabe „Abschnitt 12.13 Abs. 5 Satz 7 ff.“ durch die Angabe „Abschnitt 12.13 Abs. 5 Satz 11 ff.“ ersetzt.

  43. In Abschnitt 13.2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 wird folgender Klammerzusatz ergänzt:

    (vgl. , BStBl II 2022 S. 696)“.

  44. Abschnitt 13b.11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 6 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 53 MwStVO)“.

    2. In Satz 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Artikel 54 MwStVO)“.

  45. In Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 5 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

    (vgl. , BStBl II 2022 S. 566)“.

  46. Abschnitt 14.1 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Ist der Unternehmer im Ausland ansässig und macht er von einem besonderen Besteuerungsverfahren im Sinne von § 14 Abs. 7 Satz 3 UStG Gebrauch, dessen Inanspruchnahme er in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt hat, gelten für die in diesen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von § 14 Abs. 1 bis 6 UStG für die Rechnungserteilung die Vorschriften des anderen Mitgliedstaates.“

    2. Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer und für im Inland ansässige Unternehmer, die von einem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, dessen Inanspruchnahme sie beim BZSt angezeigt haben, gelten die Vorschriften zur Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 1 bis 6 UStG.“

    3. Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

      7Besondere Besteuerungsverfahren in diesem Sinne sind die nach

  47. Abschnitt 14.4 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Inhalt wird Satz 1.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      2Der Empfänger einer Rechnung kann die ihm obliegenden Pflichten auch auf einen Dritten übertragen.

    2. Absatz 10 Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

  48. In Abschnitt 14.11 Abs. 1 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. BFH-Urteile vom , XI R 10/17, BStBl 2020 II S. 601 , und vom – V R 38/17, BStBl II 2022 S. 696)“.

  49. Abschnitt 14b.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben für andere als umsatzsteuerliche Zwecke unberührt.“

    2. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

      3Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften, z. B. nach den GoBD (vgl. BStBl 2019 I S. 1269), bleiben für andere als umsatzsteuerliche Zwecke unberührt.

  50. Abschnitt 14c.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

      4Als Angabe zum Entgelt genügt es bereits, wenn durch die Angabe des Bruttorechnungsbetrags und des gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags das Entgelt ohne weiteres errechnet werden kann.

      bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die neuen Sätze 5 bis 7.

    2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist folglich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde; die Rechnungsberichtigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (vgl. , BStBl II 2022 S. 566).

      bb) In Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      (vgl. , BStBl II 2009 S. 250, vom – V R 34/09, BStBl II 2011 S. 991, und vom – XI R 28/16, BStBl II 2022 S. 570)“.

      cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

      5Die Rückzahlung an den Leistungsempfänger kann auch im Wege der Abtretung erfolgen (vgl. , a. a. O.).

    3. In Absatz 7 Satz 2 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

      (vgl. , BStBl II 2022 S. 566)“.

  51. Abschnitt 14c.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält, die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme ist ausreichend (vgl. , BStBl 2011 II S. 734, und vom – V R 68/17, BStBl II 2020 S. 65).“

    2. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

      5Als Angabe zum Entgelt genügt es bereits, wenn durch die Angabe des Bruttorechnungsbetrags und des gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags das Entgelt ohne weiteres errechnet werden kann.

    3. Die bisherigen Sätze 5 bis 10 werden die neuen Sätze 6 bis 11.

    4. Nach Satz 11 wird folgender Satz 12 angefügt:

      12Wegen Abrechnungen über nicht ausgeführte Leistungen mittels Gutschrift vgl. BStBl 2021 I S. 1087.

  52. Abschnitt 15.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Unternehmern, deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat (§ 24 UStG).“

    2. In Absatz 4 wird das erste Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.

  53. Abschnitt 15.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

      (vgl. , BStBl II 2022 S. 696)“.

    2. Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der weder wusste noch hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen (vgl. Abschnitt 25f.1 und , BStBl II 2009 S. 315).“

    3. Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Ein Kleinunternehmer ist, soweit er der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG unterliegt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 4 bis 6 und Abschnitt 19.5).“

  54. Abschnitt 15.2a wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 11 wird folgender Satz 12 eingefügt:

      12Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis, entfaltet eine Berichtigung dieser Rechnung keine Rückwirkung (vgl. , BStBl 2022 II S. 821).

      bb) Die bisherigen Sätze 12 bis 14 werden die neuen Sätze 13 bis 15.

    2. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      „(8) 1Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der abzugsfähige Vorsteuerbetrag aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer (vgl. , BStBl II 2022 S. 696). 2Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar (, BStBl II 2004 S. 317).“

  55. Abschnitt 15.3 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vorgezogene“ gestrichen.

    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Für den Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung ist es ohne Bedeutung, ob die vor Ausführung des Umsatzes geleistete Zahlung das volle Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts einschließt.“

    3. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Ist der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag höher als die Steuer, die auf die Zahlung vor der Umsatzausführung entfällt, kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der in der im Voraus geleisteten Zahlung enthalten ist.“

  56. Abschnitt 15.8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer ist vom Unternehmer nachzuweisen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).“

  57. In Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Artikel 52 MwStVO)“.

  58. Abschnitt 15.12 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 12 wird wie folgt gefasst:

      12Es darf kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegen (vgl. Abschnitt 25f.1).“

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

      3Daher ist die für einen Leistungsbezug entrichtete Umsatzsteuer insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsumsätzen gehören, weil sie in deren Preis eingehen (zu einer Kapitalanlagegesellschaft siehe , BStBl II 2022 S. 389).

      bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.

    3. Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Dies gilt auch, wenn die Verwendungsabsicht nicht in gutem Glauben erklärt wurde oder ein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt (vgl. Abschnitt 25f.1).“

  59. Abschnitt 15.15 Abs. 1 Beispiel 1 wird wie folgt gefasst:

    „Beispiel 1:

    Automobilhändler A verlost unter allen Kunden im Rahmen einer Werbeaktion

    1. einen Laptop und

      a) eine Konzertkarte,

      mit einem Einkaufspreis von jeweils 300 €, die er beide zu diesem Zweck vorher gekauft hat.

      Zu a)

      1Die Abgabe des Laptops erfolgt aus unternehmerischen Gründen und fällt der Art nach unter § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG; es handelt sich nicht um ein Geschenk von geringem Wert (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 11 und 12). 2Da A bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, den Laptop für die Verlosung, also die Erbringung einer unentgeltlichen Wertabgabe, zu verwenden, berechtigten die Aufwendungen für den Laptop bereits nach § 15 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug (Abschnitt 15.2b Abs. 2 Satz 5). 3Dementsprechend unterbleibt eine anschließende Wertabgabenbesteuerung (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

      Zu b)

      1Die Abgabe der Konzertkarte erfolgt aus unternehmerischen Gründen und ist daher ein der Art nach nicht steuerbarer Vorgang, da § 3 Abs. 9a UStG Wertabgaben aus unternehmerischen Gründen nicht erfasst. 2Ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit ein Fall des § 15 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, da die Abgabe im Rahmen einer Verlosung erfolgt (vgl. R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR). 3Da es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz fehlt, dem der Leistungsbezug direkt und unmittelbar zugeordnet werden kann, ist für den Vorsteuerabzug die Gesamttätigkeit des A maßgeblich.“

  60. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

    „b) wenn der Unternehmer einen ursprünglich ausgeübten Verzicht auf eine Steuerbefreiung (§ 9 UStG) später nicht fortführt oder“.

  61. In Abschnitt 15a.4 Abs. 2 Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Abschnitte 15.12 Abs. 5 und 25f.1)“.

  62. In Abschnitt 16.2 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 oder 5 UStDV“ durch die Angabe „§ 2 UStDV“ ersetzt.

  63. Abschnitt 18.4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Die Regelungen zur Dauerfristverlängerung gelten auch für die Übermittlung von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Fall der Fiskalvertretung (§ 22b Abs. 2 UStG).“

    2. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

      5Außerdem gelten sie für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, § 13b Abs. 5 UStG oder § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG.“

    3. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6 und wie folgt gefasst:

      6In den Fällen des Satzes 5 ist die Sondervorauszahlung bei der Berechnung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres zu berücksichtigen, für den eine Voranmeldung zu übermitteln ist.“

    4. Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7.

  64. Abschnitt 25.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

      3Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinem Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, deren Zweck es ist, den Kunden die An- und Abreise zu organisieren. 4Unerheblich ist dabei, ob die Beförderungsleistung mittels eines oder mehrerer verschiedener oder gleichartiger Beförderungsmittel erbracht wird.

      bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 5 bis 8.

    2. In Absatz 5 wird die bisherige Satznummerierung „1“ gestrichen.

II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2022 bzw. seit dem (2021/1197525) -, BStBl 2021 I S. 2504, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.

  1. Alle Angaben „a.a.O.“ wurden durch die Angabe „a. a. O.“ ersetzt.

  2. Alle Angaben „d.h.“ wurden durch die Angabe „d. h.“ ersetzt.

  3. Alle Angaben „i.e.S.“ wurden durch die Angabe „i. e. S.“ ersetzt.

  4. Alle Angaben „i.d.R.“ wurden durch die Angabe „i. d. R.“ ersetzt.

  5. Alle Angaben „z.B.“ wurden durch die Angabe „z. B.“ ersetzt.

  6. Alle Angaben „u.a.“ wurden durch die Angabe „u. a.“ ersetzt.

  7. Alle Angaben „u.ä.“ wurden durch die Angabe „u. ä.“ ersetzt.

  8. Die Angabe „z.T.“ wurde durch die Angabe „z. T.“ ersetzt.

  9. Alle Datumsangaben mit numerischem Datumsformat wurden einheitlich durch das Datumsformat „TT.MM.JJJJ“ ersetzt.

  10. Alle Zahlenangaben, in Rechenbeispielen, die ausschließlich Zahlen ohne notwendige Kommastellen mit folgenden Formaten „XX,- €“ und „XX,-€“ enthalten, wurden durch die Zahlenangabe „XX €“ ersetzt.

  11. Alle Zahlenangaben in Rechenbeispielen, die ausschließlich Zahlen mit notwendigen Kommastellen mit folgenden Formaten „XX,- €“ und „XX,-€“ enthalten, wurden durch die Zahlenangabe „XX,00 €“ ersetzt.

  12. Alle Zahlenangaben in Ziffern ab dem Tausenderbereich wurden mit Punkten zur Gliederung versehen.

  13. Bei allen höchstrichterlichen Entscheidungen wurde das Komma nach dem Entscheidungsdatum durch einen Bindestrich ersetzt.

  14. Bei höchstrichterlichen Entscheidungen und BMF-Schreiben, die im Bundessteuerblatt Teil I bzw. Teil II veröffentlicht worden sind, wurden bei Veröffentlichung in einem späteren Jahr in der Zitierung die Jahresangaben nach der Abkürzung „BStBl “ gestrichen und nach der Angabe des Teils des Bundesteuerblattes, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, eingefügt.

  15. Bei Zitierungen des Bundesgesetzblattes mit Jahresangaben wurden diese nach der Angabe des Teils des Bundesgesetzblattes gestrichen und nach der Abkürzung „BGBl.“ eingefügt.

  16. Bei Zitierungen des Bundesgesetzblattes ohne bisherige Jahresangabe wurden die Jahresangaben, die dem Jahr der Veröffentlichung entsprechen, nach der Abkürzung „BGBl.“ eingefügt.

  17. In Abschnitt 2.5 Abs. 23 Satz 2 wurden die Worte „nahe stehende“ durch das Wort „nahestehende“ ersetzt.

  18. In Abschnitt 3.10 Abs. 6 wurde in den Nummern 1, 2, 4, 9, 11, 12 und 13 vor dem Wort „vgl.“ jeweils das Komma entfernt.

  19. In Abschnitt 10.1 Abs. 2 Satz 2 wurden die Worte „nahe stehende“ durch das Wort „nahestehende“ ersetzt.

  20. In Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 3 wurde in den Nummern 1 bis 8 vor dem Wort „vgl.“ jeweils das Komma entfernt und der Verweis jeweils in Klammern gesetzt.

  21. In Abschnitt 14.1 Abs. 5 Satz 3 wurde das Wort „bgeleiteten“ durch das Wort „abgeleiteten“ ersetzt.

  22. Abschnitt 14.9 Abs. 1 Satz 2 wurde wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1 wurden die Worte „nahe stehende“ durch das Wort „nahestehende“ ersetzt.

    2. In Nummer 2 wurden die Worte „nahe stehende“ durch das Wort „nahestehende“ ersetzt.

  23. In Abschnitt 14.11 Abs. 2 Satz 6 wurde das Wort „Eigen“ durch das Wort „eigen“ ersetzt.

  24. In Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiel 1 Satz 10 wurde das Wort „entscheiden“ durch das Wort „entscheidend“ ersetzt.

  25. In Abschnitt 15.2d Abs. 1 wurde in den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 vor dem Wort „vgl.“ jeweils das Komma entfernt und der Verweis jeweils in Klammern gesetzt.

  26. In Abschnitt 15.22 Abs. 1 Satz 3 wurde zwischen den Worten „für“ und „unternehmerischen“ das Wort „den“ eingefügt.

  27. In Abschnitt 18e.3 Abs. 4 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

  28. In Abschnitt 25.1 Abs. 5 Nummer 1 Beispiel Satz 5 wurde die Satznummerierung hochgestellt.

  29. In Abschnitt 25d.1 Abs. 6 Satz 3 wurden die Worte „Kennen müssen“ durch das Wort „Kennenmüssen“ ersetzt.

  30. In Abschnitt 25e.1 Satz 1 wurde zwischen den Worten „dieser“ und „Gegenstände“ ein Leerzeichen eingefügt.

BMF v. - III C 3 - S 7015/22/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1694
DStR 2022 S. 8 Nr. 51
KÖSDI 2023 S. 23048 Nr. 1
KÖSDI 2023 S. 23048 Nr. 1
UR 2023 S. 136 Nr. 3
UVR 2023 S. 71 Nr. 3
WAAAJ-29705

1BStBl 2022 I S. 1435