BMF - III C 3 - S 7015/22/10003 :001 BStBl 2023 I S. 2248

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen)

Bezug: BStBl 2022 I S. 1694

Bezug:

Bezug: BStBl 2023 I S. 71

Bezug: BStBl 2023 I S. 52

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem (2022/1190542) -, BStBl 2022 I S. 1694, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der UStAE in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/1150829), BStBl 2023 I S. 2246, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. In der Angabe „13.1 Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“ wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

    2. In der Angabe „13.6 Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

  2. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „Randnr. = Randnummer“ durch die Angabe „Rn. = Randnummer“ ersetzt.

  3. In Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „tatsächlich tut“ durch das Wort „beabsichtigt“ ersetzt.

  4. In Abschnitt 1.6 Abs. 5 Satz 1 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Absatz 4 Satz 1 Beispiel 1 und Satz 2 Beispiel 2)“.

  5. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung gilt mit der Maßgabe, dass der in Satz 2 genannte Betrag keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze darstellt (, BStBl 2023 II S. 1023), entsprechend;“

      bb) In Nummer 12 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

      cc) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

      13. Aufwendungen für Outplacement-Leistungen zum Personalabbau (vgl. , BStBl 2023 II S. 45).

    2. Nach Absatz 9 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

      4Abschnitt 10.1 Abs. 12 kann entsprechend angewendet werden.

    3. Absatz 11 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      3,80
      Zahlung des Arbeitnehmers
      1,00 €
      maßgeblicher Wert
      3,80
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./.0,61
      Bemessungsgrundlage
      3,19

      Beispiel 2:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      3,80
      Zahlung des Arbeitnehmers
      4,00
      maßgeblicher Wert
      4,00
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./.0,64
      Bemessungsgrundlage
      3,36 €.“

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2023 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2023 I S. 71).“

  6. In Abschnitt 2.3 Abs. 6 Satz 2 zweiter Spiegelstrich wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 1987 II S. 744, und vom – X R 48/82, BStBl 1987 II S. 752 ; zum gelegentlichen Erwerb von Luxusfahrzeugen vgl. , BStBl 2023 II S. 361)“.

  7. Abschnitt 2.4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Rn. 49 und 52 des , a. a. O.)“.

    2. In Satz 3 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Rn. 52 und 54 des , a. a. O.)“.

  8. Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5b Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , BStBl 2011 II S. 597, vom – XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600, vom – V R 36/15, BStBl 2017 II S. 595 , und vom – V R 23/21, BStBl 2023 II S. 148)“.

    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. BFH-Urteile vom – V R 30/06, BStBl 2010 II S. 863 , und vom – V R 23/21, BStBl 2023 II S. 148)“.

      bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

      6Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen (vgl. , BStBl 2023 II S. 148).

      cc) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die neuen Sätze 7 und 8.

  9. In Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „35.000 €“ durch die Angabe „45.000 €“ ersetzt.

  10. Abschnitt 3.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 7 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    2. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

      8. das Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Charging), bei dem die Übertragung der Elektrizität den Charakter der Leistung bestimmt (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 19 ).

  11. In Abschnitt 3.7 Abs. 2 Satz 1 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(Stand: 2023)“.

  12. Abschnitt 3.10 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 18 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    2. Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:

      19.zur Einheitlichkeit der Leistung bei der Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Charging), die mit verschiedenen weiteren Dienstleistungen verbunden ist (z. B. Einrichtung des Zugangs zu Ladepunkten, der notwendigen technischen Unterstützung und IT-Anwendungen), vgl. , Dyrektor Krajowej lnformacji Skarbowej.

  13. Abschnitt 3.15 Abs. 7 Beispiel 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      2G erbringt dabei keine Eigenleistungen, sondern bezieht Reisevorleistungen von E (vgl. zur Abgrenzung Abschnitt 25.1 Abs. 8 Sätze 13 und 14).

    2. Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die neuen Sätze 3 bis 8.

  14. In Abschnitt 3c.1 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „daher“ gestrichen.

  15. Abschnitt 4.8.2 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) Die Vergütungen, die dem Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (PfandlV) zustehen, sind Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditgewährung (, BStBl 1970 II S. 645).“

  16. In Abschnitt 4.11b.1 Abs. 2 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter
    „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch das Wort „EU-Mitgliedstaaten“ ersetzt.

  17. In Abschnitt 4.16.6 Abs. 3 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort
    „Verpflegungsdienstleistungen“ durch das Wort „Verpflegungsleistungen“ ersetzt.

  18. Abschnitt 6.6 Abs. 4a wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5 Nr. 5 FZV“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 6 Nr. 6 FZV“ ersetzt.

    2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 “ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 “ ersetzt.

    3. In Satz 4 Nummer 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „§§ 16 bis 19 FZV“ durch die Angabe „§§ 41 bis 45 FZV“ ersetzt.

  19. Abschnitt 6.7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5 Nr. 5 FZV“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 6 Nr. 6 FZV“ ersetzt.

    2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 “ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 “ ersetzt.

    3. In Satz 4 Nr. 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „§§ 16 bis 19 FZV“ durch die Angabe „§§ 41 bis 45 FZV“ ersetzt.

  20. Abschnitt 6a.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 12 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      2Nicht ausreichend ist es, wenn die USt-IdNr. im Zeitpunkt der Lieferung vom Abnehmer lediglich beantragt wurde. 3Die USt-IdNr. muss vielmehr im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein.“

    2. In Absatz 17 werden nach den Wörtern „in einem anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „den Vorschriften“ eingefügt.

    3. In Absatz 18 Satz 4 wird das Wort „Nullsatz“ durch das Wort „Nullsteuersatz“ ersetzt.

    4. In Absatz 21 Satz 3 werden nach den Wörtern „in dem anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „den Vorschriften“ eingefügt.

  21. Abschnitt 10.1 Abs. 12 wird wie folgt gefasst:

    „(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

  22. In Abschnitt 10.5 Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a FZV“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a FZV“ ersetzt.

  23. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

    8Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2023 vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2022, BStBl 2023 I S. 52.“

  24. Abschnitt 10.7 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.

    2. In Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „§§ 23, 23a und 24 UStG“ durch die Angabe „§§ 23a und 24 UStG“ ersetzt.

  25. Abschnitt 13.1 wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

    2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

    3. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „hatten“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

    4. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Eine Abmahnleistung im Sinne des Abschnitts 1.3 Abs. 16a ist mit dem Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten ausgeführt.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

  26. In Abschnitt 13.3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG“ ersetzt.

  27. Abschnitt 13.4 wird wie folgt geändert:

    1. Beispiel 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Arbeiten am Innen- und Außenputz werden später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.“

    2. In Beispiel 3 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , n. v.)“.

  28. Abschnitt 13.5 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

    „(8) Zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der jeweiligen Vereinnahmung der Anzahlung noch nicht vorlagen, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3.“

  29. Abschnitt 13.6 wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

    2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung; vgl. Abschnitt 20.1) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.“

    3. In Absatz 2 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

    4. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

  30. In Abschnitt 13.7 Beispiel Satz 1 wird nach dem Wort „Steuersatzes“ das Wort „von“ eingefügt.

  31. Abschnitt 14.4 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.

  32. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 23 bis 25c UStG“ durch die Angabe „§§ 23a bis 25c UStG“ ersetzt.

    2. In Absatz 16 Satz 5 Nummer 4 Satz 4 wird das Wort „hatten“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

  33. In Abschnitt 14.6 Abs. 3 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(Ort der Lieferung beim Fernverkauf)“.

  34. Abschnitt 15.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird gestrichen.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „35.000 €“ durch die Angabe „45.000 €“ ersetzt.

    2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1, §§ 23, 23a oder 24 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1, §§ 23a oder 24 UStG“ ersetzt.

    3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6) Bei einem Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Besteuerung nach § 19 Abs. 1, §§ 23a oder 24 UStG sind umgekehrt die in Absatz 5 bezeichneten Vorsteuerbeträge nicht nach § 15 UStG abziehbar.“

  35. Abschnitt 15.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Sätze 5 und 6 werden gestrichen.

      bb) Die bisherigen Sätze 7 bis 13 werden die neuen Sätze 5 bis 11.

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satz wird das Wort „Sonderregelungen“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. Ermitteln Unternehmer ihre abziehbaren Vorsteuern nach dem Durchschnittssatz des § 23a UStG, ist insoweit ein weiterer Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 23a Abs. 1 UStG; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 und 6).“

      cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

      8. In Fällen der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung ist eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 25f UStG zu prüfen (vgl. Abschnitt 25f.1).

  36. Abschnitt 15.2a wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1a Satz 3 wird das Wort „Mehrwertsteuer“ durch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt.

    2. In Absatz 2 Satz 10 Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „selber“ durch das Wort „selbst“ ersetzt.

    3. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , a. a. O.)“.

      bb) In Satz 7 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

      (vgl. , n. v.)“.

  37. Abschnitt 15.2b wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

      5Zum Ausschluss eines Vorsteuerabzuges einer Holdinggesellschaft aus Eingangsleistungen, die nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen, sondern mit denen der Tochtergesellschaften stehen, vgl. , BStBl 2023 II S. 940.

      bb) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 6 und 7.

      cc) Der bisherige Satz 7 wird neuer Satz 8 und wie folgt gefasst:

      8Eine weiter gehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht bei einer teilunternehmerischen Verwendung einheitlicher Gegenstände nur, wenn es sich bei der nichtunternehmerischen Tätigkeit um die Verwendung für Privatentnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1b oder 9a UStG, also um Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals (unternehmensfremde Tätigkeiten), handelt (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und , a. a. O.).“

      dd) Die bisherigen Sätze 8 und 9 werden die neuen Sätze 9 und 10.

      ee) Im Schaubild nach Satz 10 wird in der Überschrift das Wort „Eingangsumsatz“ durch die Wörter „einheitlicher Gegenstand“ ersetzt.

    2. Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Unter den Begriff des Investitionsumsatzes fallen dabei bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.“

  38. Abschnitt 15.2c wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Somit scheidet der Vorsteuerabzug aus den Kosten aus, die auf diesen Gegenstand entfallen.“

    2. In Absatz 8 Beispiel 2 Satz 13 wird folgender Klammerzusatz angefügt:

      (vgl. , a. a. O.)“.

  39. In Abschnitt 15.6 werden nach Absatz 8 die Zwischenüberschrift „Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG)“ und folgender Absatz 9 angefügt:

    (9) Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG handelt (, BStBl2023 II S. 936).

  40. Abschnitt 15.8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      2Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für seine Ausgangsumsätze verwendet; die Erbringung einer Verzollungs- oder Beförderungsdienstleistung ist nicht ausreichend (vgl. , BStBl 2023 II S. 1068).

    2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:

      3Die Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Überführung in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (vgl. auch , BStBl 1980 II S. 615).“

    3. Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden die neuen Sätze 4 bis 9.

  41. Abschnitt 15.15 Abs. 2 Beispiel 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe a Zu a) Satz 1 werden die Wörter „den Betrag“ durch die Wörter „die Freigrenze“ ersetzt.

    2. Buchstabe b Zu b) wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betrag“ durch die Wörter „die Freigrenze“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Betrages“ durch die Wörter „der Freigrenze“ ersetzt.

  42. In Abschnitt 15.19 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „entfällt“ durch die Wörter „ist ausgeschlossen“ ersetzt.

  43. Abschnitt 15.20 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    5Überlässt der Gesellschafter dagegen den Gegenstand unentgeltlich zur Nutzung, handelt er allein deswegen insoweit nicht als Unternehmer (vgl. , BStBl 2021 II S. 881).“

  44. Nach Abschnitt 15.22 Abs. 1 Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

    6Zum Ausschluss eines Vorsteuerabzuges einer Holdinggesellschaft aus Eingangsleistungen, die nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen, sondern mit denen der Tochtergesellschaften stehen, vgl. , BStBl 2023 II S. 940.

  45. Abschnitt 15.23 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 Satz 1 erster Klammerzusatz wird die Angabe „Rdnr. 18“ durch die Angabe „Rn. 18“ ersetzt.

    2. In Absatz 12 Satz 2 zweiter Klammerzusatz wird die Angabe „Rdnr. 13 Satz 2 zweiter Spiegelstrich“ durch die Angabe „Rn. 13 Satz 2 zweiter Spiegelstrich“ ersetzt.

  46. Abschnitt 15a.1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

      3Ein stehender Baumbestand in der Forstwirtschaft stellt (unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung) regelmäßig kein Berichtigungsobjekt im Sinne des § 15a UStG dar. 4Vielmehr ist in diesen Fällen der entnommene Baum oder der einzelne Holzumsatz das Berichtigungsobjekt (zur Bestimmung vgl. Abschnitt 15a.11 Abs. 1) und damit regelmäßig ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 15a Abs. 2 UStG.

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Beispiel 1 wird die Berechnung nach Satz 4 wie folgt gefasst:

      „Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt, das für eine Berichtigung nach § 15a UStG maßgebend ist:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      600.000 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug:
      150.000 €
      Prozentuales Verhältnis (150.000 € / 600.000 €):
      25 %“.

      bb) In Beispiel 2 wird die Berechnung nach Satz 9 wie folgt gefasst:

      „Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt, das für eine Berichtigung nach § 15a UStG maßgebend ist:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      15.200 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug:
      3.800 €
      Prozentuales Verhältnis (3.800 € / 15.200 €):
      25 %“.
    3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) In die Vorsteuerberichtigung sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen ohne Rücksicht auf besondere ertragsteuerrechtliche Regelungen, z. B. sofort absetzbare Beträge oder Zuschüsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt, oder AfA, die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfällt.“

    4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Vor den bisherigen Satz 1 werden folgende Sätze 1 und 2 eingefügt:

      1Die Vorsteuerberichtigung setzt grundsätzlich ein ursprüngliches Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG sowie die Geltendmachung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs voraus. 2Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges kann sich auch aus einer in der Steuererklärung nicht ausdrücklich angegebenen Saldierung der Umsatzsteuer mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 UStG ergeben (vgl. , BStBl 2022 II S. 785).

      bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden die neuen Sätze 3 bis 5.

    5. In Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 5 bis 7)“.

    6. Absatz 7 Beispiel 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Berechnung nach Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      Ermittlung der Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      5.700 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug (50 %):
      2.850 €
      Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung:
      Dauer des Berichtigungszeitraums:
      bis

      Aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 03:
      70 %
      Vorsteuerberichtigung (70 % statt 50 %)
      20 Prozentpunkte

      Vorsteuerberichtigung zugunsten des V:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      20 Prozentpunkte von 1/5 von 5.700 €
      228 €“.

      bb) Die Berechnung nach Satz 12 wird wie folgt gefasst:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      5.700 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug (50 %):
      2.850 €
      Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung:
      Dauer des Berichtigungszeitraums:
      01.01.01 bis

      Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 01 bis 02:
      50 %

      Änderung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 03 (70 % statt 50 %)
      20 Prozentpunkte
      Berichtigung Jahr 03 (5.700 € / 5 Jahre x 20 %)
      228 €

      Änderung aus Billigkeitsgründen pro Jahr nach Veräußerung:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab Jahr 04 (70 % statt 50 %)
      20 Prozentpunkte
      Berichtigung pro Jahr ab 04:
      5.700 € / 5 Jahre x 20 %
      Zusätzliche Vorsteuer für 04 und 05
      je 228 €“.
  47. Abschnitt 15a.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 23, 23a und 24 UStG“ durch die Angabe „§§ 23a und 24 UStG“ ersetzt.

    2. Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

      b) durch eine steuerfreie Veräußerung eines bis dahin vorsteuerunschädlich genutzten Grundstücks, soweit der Erwerber zum Zeitpunkt der Veräußerung die für die Ausübung des Optionsrechts erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und beim Veräußerer der Immobilie damit die Möglichkeit einer Option nach § 9 UStG entfällt (vgl. , ARVI ir ko);

      bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die neuen Buchstaben c und d.

  48. Abschnitt 15a.3 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Beispiel wird die Berechnung nach Satz 5 wie folgt gefasst:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      400.000 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug (25 %):
      100.000 €
      Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung:
      Dauer des Berichtigungszeitraums:
      bis

      Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab Jahr 04:
      100 %

      Änderung der Verhältnisse:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab Jahr 04 (100 % statt 25 %):
      75 Prozentpunkte

      Berichtigung (Vorsteuererhöhung) pro Jahr ab 04:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      75 Prozentpunkte von 1/10 von 400.000 €
      30.000 € jährlich“.
    2. In Absatz 5 Beispiel Satz 5 wird die Angabe „6 Monate“ durch die Angabe „sechs Monate“ und die Angabe „2 Monate“ durch die Angabe „zwei Monate“ ersetzt.

    3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Beispiel 1 wird die Berechnung nach Satz 3 wie folgt gefasst:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      80.000 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug (90 % von 80.000 €)
      72.000 €
      Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung:
      Dauer des Berichtigungszeitraums:
      bis

      (nach § 45 UStDV bleibt der Januar 06 für die Berichtigung unberücksichtigt, da der Berichtigungszeitraum vor dem endet; entsprechend beginnt der Berichtigungszeitraum dann mit dem )

      Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 01
      56,7 %

      (Nutzung Januar bis Juli 01: 7/12 x 90 % = 52,5 Prozentpunkte; Nutzung August bis Dezember 01: 5/12 x 10 % = 4,2 Prozentpunkte; Summe 01: 56,7 Prozentpunkte)

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab Jahr 02
      10,0 %

      Änderung der Verhältnisse zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 01 (56,7 % statt 90 %):
      33,3 Prozentpunkte
      ab Jahr 02 jeweils (10 % statt 90 %)
      80,0 Prozentpunkte

      Berichtigungsbetrag (Vorsteuerminderung):

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 01 (80.000 € x 1/5 x 33,3 Prozentpunkte)
      5.328 €
      ab Jahr 02 jeweils (80.000 € x 1/5 x 80 Prozentpunkte)
      12.800 €“.

      bb) Beispiel 2 wird wie folgt gefasst:

      „Beispiel 2:

      Wie Beispiel 1, nur Anschaffung und Verwendungsbeginn der Maschine am .

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      80.000 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug (90 % von 80.000 €):
      72.000 €
      Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung:
      Dauer des Berichtigungszeitraums:
      bis

      (nach § 45 UStDV ist der Januar 06 für die Berichtigung voll zu berücksichtigen, da der Berichtigungszeitraum nach dem endet; entsprechend beginnt der Berichtigungszeitraum dann mit dem )

      Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 01
      53,6 %

      (Nutzung Februar bis Juli 01: 6/11 x 90 % = 49,1 Prozentpunkte; Nutzung August bis Dezember 01: 5/11 x 10 % = 4,5 Prozentpunkte; Summe 01: 53,6 Prozentpunkte)

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab Jahr 02
      10,0 %

      Änderung der Verhältnisse zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 01 (53,6 % statt 90 %):
      36,4 Prozentpunkte
      ab Jahr 02 jeweils (10 % statt 90 %):
      80,0 Prozentpunkte

      Berichtigungsbetrag (Vorsteuerminderung):

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 01 (80.000 € x 1/5 x 36,4 % x 11/12):
      5.338 €
      Jahre 02 bis 05 jeweils (80.000 € x 1/5 x 80 %):
      12.800 €
      Jahr 06 (80.000 € x 1/5 x 80 % x 1/12):
      1.066 €“.
  49. Abschnitt 15a.4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Beispiel 1 Satz 9 werden die Wörter „für das Jahr“ durch die Wörter „pro Jahr“ ersetzt.

    2. Beispiel 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Berechnung nach Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      „Jahr 03:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      300.000 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug (50 %):
      150.000 €
      Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung:
      Dauer des Berichtigungszeitraums:
      bis

      Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 03:
      0 %
      Vorsteuerberichtigung (0 % statt 50 %)
      50 Prozentpunkte

      Berichtigungsbetrag (Vorsteuerminderung):

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      50 Prozentpunkte von 1/10 von 300.000 €
      15.000 €“.

      bb) Die Berechnung nach Satz 11 wird wie folgt gefasst:

      „Berichtigung im Jahr 04:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      400.000 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug (62,5 %)
      250.000 €

      Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 03 und 04:
      0 %
      Vorsteuerberichtigung (0 % statt 62,5 %)
      62,5 Prozentpunkte

      Berichtigungsbetrag (Vorsteuerminderung) für 03 und 04 jeweils:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      62,5 Prozentpunkte x 1/10 x 400.000 €
      25.000 €“.
  50. Abschnitt 15a.6 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 Beispiel 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      7Es ergibt sich folgender Betrag, der bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums jährlich als Berichtigungsbetrag zurückzuzahlen ist:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      3.800 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug:
      3.800 €
      Dauer des Berichtigungszeitraums:
      bis

      Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      im Jahr 04
      100 %
      ab Jahr 05
      0 %

      Änderung der Verhältnisse:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      ab Jahr 05 (0 % statt 100 %)
      100 Prozentpunkte
      Berichtigung pro Jahr ab Jahr 05
      3.800 € / 5 Jahre
      zurückzuzahlende Vorsteuer
      760 € pro Jahr“.
    2. In Absatz 16 Beispiel wird die Berechnung nach Satz 12 wie folgt gefasst:

      „Für die Lackierung

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      in Rechnung gestellte Umsatzsteuer:
      1.425 €
      Ursprünglicher Vorsteuerabzug:
      1.425 €
      Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung:
      Dauer des Berichtigungszeitraums:
      bis

      Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Jahr 01 bis 03
      100 %
      Änderung der Verhältnisse:
      ab Jahr 04 (0 % statt 100 %)
      100 Prozentpunkte
      Vorsteuerberichtigung pro Jahr:
      1.425 € / 5 Jahre
      = 285 € pro Jahr
      Jahre 04 und 05 (285 € x 100 %)
      je 285 €
      Jahr 06 (285 € x 100 % x 6/12)
      142,50 €“.
  51. Abschnitt 15a.8 Abs. 1 Beispiel wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird die Angabe „4 Jahren“ durch die Angabe „vier Jahren“ ersetzt.

    2. In Satz 3 wird die Angabe „4 Jahre“ durch die Angabe „vier Jahre“ ersetzt.

    3. In Satz 5 wird die Angabe „5 Jahre“ durch die Angabe „fünf Jahre“ ersetzt.

  52. Abschnitt 15a.9 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Der bisherige Inhalt wird Satz 1 und die Angabe „§§ 23, 23a und 24 UStG“ wird durch die Angabe „§§ 23a und 24 UStG“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      2Dies gilt auch, wenn es im Zusammenhang mit der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG zu einem Wechsel der Besteuerungsart kommt.

    2. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 5 wird die Angabe „§§ 23, 23a oder 24 UStG“ durch die Angabe „§§ 23a oder 24 UStG“ ersetzt.

  53. Abschnitt 18.9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) 1Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 16 Abs. 5a, § 18 Abs. 5a UStG; Abschnitt 16.3). 2Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen.“

  54. Abschnitt 19.1 Abs. 4a Satz 2 wird das Wort „Durchschnittsbesteuerung“ durch das Wort „Durchschnittssatzbesteuerung“ ersetzt.

  55. Abschnitt 20.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Durchschnittsbesteuerung“ durch das Wort „Durchschnittssatzbesteuerung“ ersetzt.

    2. In Absatz 2 wird das Wort „Besteuerung“ durch das Wort „Versteuerung“ ersetzt.

    3. In Absatz 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG)“.

  56. In Abschnitt 22.6 Abs. 15 Satz 3 wird die Angabe „von 5 Jahren“ durch die Angabe „von fünf Jahren“ ersetzt.

  57. Abschnitte 23.1 bis 23.4 werden gestrichen.

  58. Abschnitt 24.1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Durchschnittssätze sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden (, BStBl 2023 II S. 945).“

  59. Abschnitt 25.1 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      2Mit eigenen Mitteln erbrachte Innenumsätze innerhalb eines Organkreises sind keine Reisevorleistungen (vgl. , BStBl 2022 II S. 818).

    2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:

      3Durch die Weitergabe von Fremdleistungen innerhalb des Organkreises werden Reisevorleistungen aber nicht zu Eigenleistungen.“

    3. Die bisherigen Sätze 3 bis 11 werden die neuen Sätze 4 bis 12.

    4. Nach Satz 12 werden folgende Sätze 13 und 14 angefügt:

      13Bei der Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist für die Abgrenzung von Reisevorleistung zur Eigenleistung nicht das Rechtsverhältnis (Eigentum oder Besitz) hinsichtlich der überlassenen Immobilie entscheidend, sondern die Verfügungsberechtigung über diese. 14Ist der Reiseunternehmer berechtigt, frei zu entscheiden, welchen Gästen er die Immobilie vermietet und trägt er die Verantwortung für die Instandhaltung und den Service vor Ort, liegt keine Reisevorleistung vor.

  60. Abschnitt 25a.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 Sätze 4 bis 7 werden gestrichen.

    2. Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a bis 4c eingefügt:

      (4a) 1Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt nicht zwangsläufig eine Identität zwischen dem angekauften und dem verkauften Gegenstand voraus. 2Die Differenzbesteuerung ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z. B. Gebrauchtfahrzeuge, zerlegt hat (vgl. , Sjelle Autogenbrug, und , BStBl 2017 II S. 452). 3Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. 4Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und – soweit vorhanden – durch ergänzende Unterlagen zu belegen.

      (4b) 1Erwirbt ein Unternehmer Gegenstände, die als solche nicht mehr nutzbar sind, z. B. endgültig stillgelegte Fahrzeuge, nicht um seinerseits noch funktionsfähige Bestandteile auszubauen und anschließend zu veräußern (vgl. Absatz 4a), sondern um die Gegenstände in unverändertem Zustand weiterzuverkaufen, kann auch für diesen Weiterverkauf die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommen (vgl. , Belgischer Staat (TVA - Véhicules vendus pour pièces)). 2Voraussetzung hierfür ist, dass die Gegenstände noch Bestandteile enthalten, die ihre Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, und die daher in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind. 3Werden die Gegenstände dagegen verkauft, um vom Erwerber z. B. verschrottet oder in einen anderen Gegenstand umgewandelt zu werden, ist die Differenzbesteuerung nicht anwendbar.

      (4c) Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses „neuen“ Gegenstandes nicht der Differenzbesteuerung.

    3. Absatz 17 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 25a Abs. 6 Satz 1 UStG)“.

      bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

      5Die Aufzeichnungspflichten nach § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung, weshalb ein Verstoß dagegen nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung führt (vgl. , BStBl 2023 II S. 885).

  61. Abschnitt 25c.1 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

    6Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.“

  62. In Abschnitt 26.5 Nummer 2 Satz 7 wird die Angabe „von bis zu 3 Jahren“ durch die Angabe „von bis zu drei Jahren“ ersetzt.

II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2023 bzw. seit dem (2022/1190542) -, BStBl 2022 I S. 1694, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.

  1. Alle Angaben „i. S. d.“ wurden durch die Wörter „im Sinne des“ oder „im Sinne der“ ersetzt.

  2. In Abschnitt 1.1 Abs. 24 Satz 3 wurde im Klammerzusatz das Wort „Batová“ durch das Wort „Baštová“ ersetzt.

  3. In Abschnitt 1.3 Abs. 16a Satz 1 wurde zwischen den Wörtern „eines“ und „umsatzsteuerbaren“ ein Leerzeichen eingefügt.

  4. Abschnitt 1.6 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 Satz 17 wurde nach dem Wort „auftritt“ ein Komma eingefügt.

    2. In Absatz 8 Satz 4 wurde im Klammerzusatz die Angabe „V R 43/65“ durch die Angabe „V 43/65“ ersetzt.

  5. Abschnitt 1a.1 Abs. 2 Satz 2 wurde wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe c wurde das zweite Komma durch ein Semikolon ersetzt.

    2. In Buchstabe d wurde das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

  6. In Abschnitt 2.3 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 Satz 4 wurde im Klammerzusatz die Datumsangabe „ “ durch die Datumsangabe „ “ ersetzt.

    2. In Absatz 6 Satz 1 erster Spiegelstrich wurde im Klammerzusatz die Datumsangabe „30. 5. 1996“ durch die Datumsangabe „ “ ersetzt.

  7. In Abschnitt 2.4 Abs. 4 Satz 4 wurde im Klammerzusatz die Datumsangabe „ “ durch die Datumsangabe „ “ ersetzt.

  8. In Abschnitt 2.5 Abs. 7 Beispiel Satz 4 wurde die Angabe „28,74 Cent / KWh“ durch die Angabe „28,74 Cent / kWh“ ersetzt.

  9. In Abschnitt 3.6 Abs. 5 Satz 4 wurde das Wort „Verfügungs-und
    Dispositionsmöglichkeiten“ durch das Wort „Verfügungs- und
    Dispositionsmöglichkeiten“ ersetzt.

  10. Abschnitt 3.17 Abs. 7 Beispiel 1 wurde wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

    2. In Satz 3 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

  11. In Abschnitt 3c.1 Abs. 4 Beispiel 3 Satz 5 wurde die Satznummer hochgestellt.

  12. In Abschnitt 3e.1. Satz 3 wurde im Klammerzusatz die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

  13. In Abschnitt Abs. 21 Nummer 5 wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , Fiscale Eenheid X)“.

  14. In Abschnitt 4.11b.1 Abs. 2 Nummer 6 wurde der Klammerzusatz wie folgt geändert:

    „(vgl. und C-5/18, Winterhoff u. a. sowie , BStBl 2021 II S. 790, und vom – V R 37/19 (V R 8/16), BStBl 2021 II S. 792)“.

  15. In Abschnitt 4.18.1 Abs. 4 Satz 6 wurde zwischen dem Wort „des“ und der Angabe „§ 4 Nr. 18 UStG“ ein Leerzeichen eingefügt.

  16. In Abschnitt 4.20.2 Abs. 1 Satz 3 wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2010 II S. 876, und vom – V R 14/17, BStBl 2020 II S. 720)“.

  17. In Abschnitt 4.20.3 Abs. 1 Satz 4 wurde der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 1993 II S. 779)“.

  18. In Abschnitt 4a.3 Abs. 2 wurde das Wort „folgendes“ durch das Wort „Folgendes“ ersetzt.

  19. Abschnitt 6.11 Abs. 6 Beispiel wurde wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ und die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

    2. In Satz 2 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

    3. In Satz 3 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

  20. Abschnitt 6a.4 wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „entgegen nimmt“ durch das Wort „entgegennimmt“ ersetzt.

    2. Absatz 5 wurde wie folgt geändert:

      aa) Beispiel 1 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

      bbb) In Satz 3 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

      ccc) In Satz 4 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

      ddd) In Satz 5 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

      bb) Beispiel 2 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 1 wurde die Angabe „10. Januar bis “ durch die Angabe „10.01. bis “ ersetzt.

      bbb) In Satz 3 wurde die Angabe „14., 20. und “ durch die Angabe „14., 20. und “ ersetzt.

      ccc) In Satz 4 wurde die Angabe „5., 9., 15. und “ durch die Angabe „5., 9., 15. und “ ersetzt.

  21. In Abschnitt 10.5 Abs. 3 Satz 9 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe a Beispiel 2 wurden in der Berechnung zwei Pluszeichen entfernt.

  22. In Abschnitt 12.13 Abs. 8 Satz 4 wurde zwischen den Wörtern „zur“ und „Anwendung“ ein Leerzeichen eingefügt.

  23. In Abschnitt 13.3 Abs. 1 Satz 2 wurde in dem Wort „(Teil-)Honorars“ das Leerzeichen entfernt.

  24. In Abschnitt 13.4 Satz 4 wurde das Komma nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG“ gestrichen.

  25. Abschnitt 13.6 Abs. 1 wurde wie folgt geändert:

    1. In Satz 9 wurde im Klammerzusatz die Angabe „vom , IX R 97/97“ durch die Angabe „vom – IX R 97/97“ ersetzt.

    2. In Satz 11 wurde im Klammerzusatz die Angabe „vom , IV R 97/78“ durch die Angabe „vom – IV R 97/78“ ersetzt.

  26. In Abschnitt 13b.7a wurde die Überschrift wie folgt gefasst:

    „Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets“

  27. In Abschnitt 13c.1 Abs. 26 Beispiel wurden nach Satz 3 die Satznummerierungen der nachfolgenden Sätze fortlaufend geändert.

  28. In Abschnitt 14a.1 Abs. 10 Satz 1 wurde das Komma nach der Angabe „§ 25 UStG“ entfernt.

  29. In Abschnitt 14c.2 Abs. 2b Satz 1 wurde in der Angabe „BStBl 2023 II S. 521“ ein Leerzeichen entfernt.

  30. In Abschnitt 15.2a Abs. 1a Satz 9 wurde zwischen den Wörtern „nicht“ und „regelmäßig“ ein Leerzeichen eingefügt.

  31. Abschnitt 15.2c wurde wie folgt geändert:

    1. In Absatz 8 Beispiel 2 Satz 1 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

    2. In Absatz 10 wurde zwischen den Wörtern „gelten“ und „unabhängig“, den Wörtern „Anschaffungs-“ und „oder“ und zwischen den Wörtern „des“ und „gesamten“ jeweils ein Leerzeichen eingefügt.

    3. In Absatz 18 Satz 5 wurde im Klammerzusatz zwischen der Angabe „31.07.“ und dem Wort „des“ ein Leerzeichen eingefügt.

    4. In Absatz 19 Satz 1 wurde im Klammerzusatz zwischen der Angabe „31.07.“ und dem Wort „des“ ein Leerzeichen eingefügt.

  32. Abschnitt 15.6a Abs. 7 wurde wie folgt geändert:

    1. In Beispiel 1 Satz 4 wurde zwischen den Wörtern „Aufteilung“ und „nach“ ein Leerzeichen eingefügt.

    2. In Beispiel 2 Satz 4 wurde zwischen den Wörtern „seine“ und „vorsteuerunschädlichen“ ein Leerzeichen eingefügt.

  33. In Abschnitt 15.8 Abs. 2 Satz 1 wurde das Komma nach den Wörtern „d. h.“ entfernt.

  34. Abschnitt 15.17 wurde wie folgt geändert:

    1. Absatz 7 wurde wie folgt geändert:

      aa) Satz 5 wurde wie folgt geändert:

      aaa) Nummer 1 wurde wie folgt geändert:

      (1) In Satz 1 wurde zwischen den Wörtern „umsatzbezogenen“ und „Aufteilung“ und den Wörtern „des“ und „Aufteilungsschlüssels“ jeweils ein Leerzeichen eingefügt.

      (2) In Satz 4 wurde zwischen den Wörtern „genutzt“ und „werden“ ein Leerzeichen eingefügt.

      bbb) In Nummer 2 Satz 1 wurde zwischen den Wörtern „nur“ und „einfache“ ein Leerzeichen eingefügt.

      ccc) In Nummer 4 Satz 1 wurde zwischen den Wörtern „der“ und „Ertragswerte“ ein Leerzeichen eingefügt.

      bb) In Beispiel 1 Satz 1 wurde das Wort „Wohn-und Geschäftshaus“ durch das Wort „Wohn- und Geschäftshaus“ ersetzt.

      cc) In Satz 8 wurde das Wort „Anschaffungs-oder Herstellungskosten“ durch das Wort „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ ersetzt.

      dd) In Satz 9 wurde zwischen den Wörtern „beabsichtigte“ und „Verwendung“ ein Leerzeichen eingefügt und das Wort „Anschaffungs-oder Herstellungskosten“ durch das Wort „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ ersetzt.

      ee) Beispiel 2 wurde wie folgt geändert:

      aaa) In Satz 1 wurde zwischen den Wörtern „gewerblich“ und „genutzten“ ein Leerzeichen eingefügt.

      bbb) In Satz 12 wurde zwischen den Wörtern „des“ und „Treppenhauses“ ein Leerzeichen eingefügt.

      ccc) In Satz 17 wurde zwischen den Wörtern „Gebäude“ und „in“ ein Leerzeichen eingefügt.

    2. Absatz 8 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Beispiel 1 Satz 1 wurde das Wort „Wohn-und Geschäftshaus“ durch das Wort „Wohn- und Geschäftshaus“ ersetzt und zwischen den Wörtern „sich“ und „hinsichtlich“ ein Leerzeichen eingefügt.

      bb) In Beispiel 2 Satz 1 wurde zwischen den Wörtern „sich“ und „hinsichtlich“ ein Leerzeichen eingefügt.

  35. In Abschnitt 15.19 Abs. 2 wurde wie folgt geändert:

    1. In Satz 4 wurde im ersten Klammerzusatz das Wort „Straßen-und Wegerecht“ durch das Wort „Straßen- und Wegerecht“ ersetzt.

    2. In Satz 6 wurden im zweiten Klammerzusatz das Wort „Spazier-oder Wanderweg“ durch das Wort „Spazier- oder Wanderweg“ ersetzt.

  36. Abschnitt 15a.1 wurde wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 wurde wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wurde zwischen den Wörtern „angegebenen“ und „Saldierung“ ein Leerzeichen eingefügt.

      bb) In Satz 3 wurde zwischen den Wörtern „ohne“ und „Rücksicht“ und zwischen den Wörtern „Beträge“ und „oder“ jeweils ein Leerzeichen eingefügt.

    2. In Absatz 7 Beispiel wurde in der Berechnung nach Satz 8 im Klammerzusatz zwischen der Angabe „50 %“ und dem Wort „von“ ein Leerzeichen eingefügt.

  37. In Abschnitt 15a.3 Abs. 5 Beispiel Satz 2 wurde die Angabe „9.10“ durch die Angabe „09.10.“ ersetzt.

  38. In Abschnitt 15a.9 wurde in der Überschrift die Angabe „§ 15a Abs.07 UStG“ durch die Angabe „§ 15a Abs. 7 UStG“ ersetzt.

  39. In Abschnitt 18a.2 Abs. 2 Beispiel Satz 4 wurde die Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.

BMF v. - III C 3 - S 7015/22/10003 :001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 2248
UR 2024 S. 80 Nr. 2
KAAAJ-55723