BMF - III C 3 - S 7117-f/21/10001 :001 BStBl 2024 I S. 170

Umsatzsteuer; Ort der sonstigen Leistung i. S. d. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG bei der Schadensregulierung Änderung des Abschnitts 3a.9 UStAE

Bezug: BStBl 2023 I S. 2248

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen.

2Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören nicht zu den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum geltenden Fassung, nunmehr Art. 59 Buchstabe c dieser Richtlinie, aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

3Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2023/1151652), BStBl 2023 I S. 2248, geändert worden ist, wird Abschnitt 3a.9 wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 9 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

    3Keine reine Beratungsleistung liegt vor, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z. B. in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung, wie im Fall der Schadensregulierung, vgl. , Uniqa Asigurari).

  2. Absatz 10 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

      3Im Rahmen des Anwaltsberufs erbrachte Leistungen haben hauptsächlich und gewöhnlich die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand, was im Allgemeinen in einem Kontext der Auseinandersetzung und in Gegenwart widerstreitender Interessen stattfindet (vgl. , Uniqa Asigurari).

    2. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:

      4Keine berufstypische Leistung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ist daher die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger (vgl. , BStBl 2008 II S. 900).“

  3. In Absatz 13 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. EuGH-Urteile vom , C-222/09, Kronospan Mielec und vom , C-267/21, Uniqa Asigurari, und , BStBl 2011 II S. 461)“.

  4. Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:

    (14a) Zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallenden „ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer“ gehören solche Leistungen, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten, gesondert betrachtet, ähnlich sind; dies ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. , Uniqa Asigurari).

Anwendungsregelung

4Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 3 - S 7117-f/21/10001 :001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 170
UStB 2024 S. 52 Nr. 2
GAAAJ-56235