UVPG § 6

Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung

Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

1Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. 2Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

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JAAAJ-27453