UVPG § 64

Teil 5: Grenzüberschreitende Umweltprüfungen

Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften

§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen

Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.

Fundstelle(n):
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JAAAJ-27453