UVPG § 52

Teil 4: Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen

§ 52 Landschaftsplanungen

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-27453