UVPG § 70

Teil 7: Schlussvorschriften

§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über

  1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,

  2. Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15,

  3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1,

  4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,

  5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40,

  6. Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68.

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JAAAJ-27453