BWaldG § 25

Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Abschnitt III: Forstbetriebsverbände

§ 25 Satzung

(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbandes muß Vorschriften enthalten über:

  1. seinen Namen und seinen Sitz;

  2. seine Aufgabe;

  3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

  4. das Stimmrecht der Mitglieder;

  5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;

  6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;

  7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;

  8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbandes.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.

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